Fall SK 19 198-200

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 14.03.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Amphetamin, 75g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte besass am 2. Mai 2017 sowie in den Tagen/Wochen zuvor 327.4 Gramm Amphetamingemisch (76.23 Gramm reines Amphetamin, rund das Doppelte der Grenzmenge zur qualifizierten Widerhandlung) und traf teilweise Anstalten zu dessen Veräusserung; daneben besass und veräusserte er wiederholt rund 100 Gramm Marihuana sowie 854 Ecstasy/MDMA-Tabletten und 48 Gramm MDMA-Pulver und konsumierte selbst wiederholt diverse Betäubungsmittel.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Urteil: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 2. Mai 2017 und in den Tagen/Wochen zuvor in seiner Wohnung 327.4 Gramm Amphetamingemisch (76.23 Gramm reines Amphetamin, rund das Doppelte der für eine Qualifikation massgebenden Menge von 36 Gramm) besessen und teilweise Anstalten zu dessen Veräusserung getroffen zu haben. Daneben wurde ihm vorgeworfen, rund 100 Gramm Marihuana sowie 854 Ecstasy/MDMA-Tabletten und 48 Gramm MDMA-Pulver besessen und teilweise Anstalten zum Verkauf getroffen zu haben (ab ca. April 2016 bis 2. Mai 2017), sowie wiederholt diverse Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) konsumiert zu haben. Weitergehende Vorwürfe (u.a. Veräusserungshandlungen an rund 10 Abnehmer) wurden mangels hinreichend präziser Anklageschrift eingestellt bzw. führten zu Freispruch. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 14.03.2019 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Amphetamin), der mehrfachen einfachen Widerhandlung (Marihuana, Ecstasy/MDMA) sowie der mehrfachen und wiederholten Konsumwiderhandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bedingt, Probezeit 5 Jahre), einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 5 Jahre) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 300.–. Kein Widerruf zweier bedingter Vorstrafen (2014/2015, nicht einschlägig), stattdessen Verwarnung und Verlängerung der jeweiligen Probezeit um 1 Jahr. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Der Beschuldigte focht das Urteil mit Berufung an, beschränkt auf die Schuldsprüche, die gesamte Verurteilung, die Verwarnungen sowie Kosten- und weitere Folgen; die Generalstaatsanwaltschaft erklärte keine Anschlussberufung, weshalb das Obergericht (Urteil SK 19 198-200 vom 30.01.2020) an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden war. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche im Wesentlichen, beschränkte den Schuldspruch zur qualifizierten Widerhandlung aber auf Besitz und (teilweises) Anstaltentreffen (die miteingeklagten Erwerbs-/Beförderungshandlungen traten dahinter zurück). Bei eigener Strafzumessung hielt die Kammer die vorinstanzlich für das Amphetamin festgesetzte Einsatzstrafe von 11.5 Monaten für zu tief und wäre – ohne Verschlechterungsverbot – auf 20 Monate gelangt; mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft blieb es jedoch bei der vorinstanzlichen Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 130 Tagessätzen Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe wurde wegen zwischenzeitlich verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse von CHF 30.– auf CHF 60.– erhöht (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Verschlechterungsverbot zulässig); die Probezeiten wurden von 5 auf 3 Jahre reduziert. Kein Geständnisrabatt (die Vorbringen zum Eigenkonsum wurden als Schutzbehauptung gewertet, die Beweggründe als rein egoistisch ohne Sucht- oder Notsituation). Landesverweisung wurde in keiner Instanz erwähnt oder geprüft, obwohl die qualifizierte Widerhandlung eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB darstellt und ein Teil der Tatperiode nach dem 1.10.2016 liegt.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil, Berufung des Beschuldigten ohne Anschlussberufung der GSTA, Verschlechterungsverbot bindend): anzahl_tagessaetze 0->130 korrigiert (vorinstanzliches wie oberinstanzlich bestaetigtes Dispositiv: Geldstrafe von 130 Tagessaetzen). anstaltentreffen False->True korrigiert (Hauptdelikt-Schuldspruch umfasst explizit Anstaltentreffen zum Veraeussern des Amphetamingemischs). nebenverurteilungsscore 0->2 korrigiert (mehrfache einfache BetmG-Widerhandlung betreffend Marihuana/Ecstasy-MDMA, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Vergehen = 1 Punkt + 1 Zusatzpunkt fuer Mehrfachbegehung; die Konsumwiderhandlung ist Uebertretung = 0 Punkte). nationalitaet unbekannt->CH (0) korrigiert: Tatperiode reicht bis 2.5.2017 (nach 1.10.2016), qualifizierte Widerhandlung ist Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, keine Landesverweisung in keiner Instanz erwaehnt oder geprueft. deliktsdauer_in_monaten auf 1 gesetzt (Hauptdelikt-Zeitraum laut Dispositiv nur Tage/Wochen vor dem 2.5.2017, zuvor faelschlich leer). beschaffungskriminalitaet=False bestaetigt: Kammer stellt explizit fest, die Beweggruende seien rein egoistischer Natur gewesen, keine Sucht- oder Notsituation. Kein Gestaendnisrabatt (Kammer wertet Eigenkonsum-Vorbringen als Schutzbehauptung, keine Reduktion gewaehrt).

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