Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 20.01.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 2900
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 66g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

A. veräusserte und besass während rund zwei Jahren (März 2017 bis März 2019) in einer Vielzahl von Geschäften Kokain an verschiedene Abnehmer in Bern und Umgebung, zuletzt festgestellt am 24. März 2019 mit 79 g Kokaingemisch im Besitz sowie Anstalten zur Veräusserung weiterer 21 g Kokaingemisch; die dem Hauptdelikt zugrunde liegende Gesamtmenge belief sich auf rund 66 g reines Kokain.

Zusammenfassung

Erstinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland, 20.01.2020, PEN 19 908): A. wurde der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer einfachen (nicht qualifizierten) Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Er veräusserte bzw. besass zwischen März 2018 und März 2019 in einer Vielzahl von Geschäften Kokain an verschiedene Endabnehmer in Bern und C._____, wobei sich die Gesamtmenge auf rund 66 g reines Kokain belief (91 g verkauftes Kokaingemisch, 30.03 g rein; Anstalten treffen zum Verkauf weiterer 18 g Kokaingemisch, 5.94 g rein; sowie Besitz von 79 g Kokaingemisch, 30.02 g rein, festgestellt am 24.03.2019). Für den Zeitraum März 2017 bis März 2018 wurde er zusätzlich der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG wegen Besitz und Veräusserung von rund 48 g Kokaingemisch netto an denselben Abnehmer (F.) schuldig gesprochen. Von einer weiteren, angeblich qualifizierten Widerhandlung (Verkauf von 65 g Kokaingemisch an D.) wurde er freigesprochen. Ein beschlagnahmter Geldbetrag von CHF 2'900.– wurde als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB). Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus, deren Vollzug es bei einer Probezeit von zwei Jahren vollumfänglich aufschob, sowie eine Landesverweisung von 8 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Bern, SK 20 156, Urteil vom 26.04.2021): Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Anordnung und Dauer der Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS); Schuldspruch und Freiheitsstrafe waren bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht verneinte einen schweren persönlichen Härtefall (nur marginale soziale und finanzielle Integration, keine besonders intensive, tatsächlich gelebte Beziehung zur in der Schweiz lebenden minderjährigen Tochter) und bestätigte sowohl die Landesverweisung von 8 Jahren als auch deren Ausschreibung im SIS.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil, da Berufung auf Landesverweisung/SIS beschränkt war): Korrekturen gegenüber bisherigem DB-Stand: anstaltentreffen False→True (Ziff. 1.6.1 des Dispositivs umfasst ausdrücklich "Anstalten treffen zur Veräusserung" von 21g Kokaingemisch als Teil des Hauptdelikts); nebenverurteilungsscore 2→1 (Nebendelikt Ziff. 2 ist eine einzelne, nicht mehrfach begangene einfache BetmG-Widerhandlung [Vergehen, Art. 19 Abs. 1 BetmG] = 1 Punkt); deliktsdauer_in_monaten 24→12 (bezieht sich nur auf die Deliktsperiode des Hauptdelikts März 2018–März 2019, nicht auf die kumulierte Dauer inkl. Nebendelikt 2017–2018); deliktsertrag None→2900 (im Dispositiv explizit als beschlagnahmter "Drogenerlös" eingezogener Betrag). Rolle "Handel" belassen: Einzelverkäufe lagen bei 10–48g, damit über dem für "Verkauf Konsumeinheiten" typischen 1g-Bereich (trotz gerichtlicher Kurzformulierung "Kleinmengen, ein oder wenige Gramm"). Kein Geständnisrabatt ersichtlich, keine weiteren Besonderheiten aus dem Katalog einschlägig.

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