Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte erwarb, besass und verarbeitete zusammen mit einem inzwischen verstorbenen Mittäter in einer eigens gemieteten Lagerhalle grosse Mengen Methamphetamin und MDMA zu Thai- und Ecstasy-Pillen, vermietete die dafür beschaffte Tablettenpresse mehrfach gegen Entgelt an unbekannte Dritte zur eigenen Drogenherstellung und besass zudem 139 Gramm Marihuana sowie ein unerlaubt eingeführtes Messer.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zusammen mit dem im Verfahren verstorbenen Mittäter E. ab ca. 2013 in die Herstellung von Thaipillen (Methamphetamin) und Ecstasy-Pillen (MDMA) eingestiegen zu sein. Konkret erwarb er ca. im Juni 2015 mindestens 103.5 Gramm Methamphetamin und stellte damit sowie mit weiteren Grundstoffen (Vanillin, Koffein, Paracetamol) ab ca. Juli 2014 mit einer eigens erworbenen Tablettenpresse mindestens 300 Thaipillen her, wovon er mindestens 128 Stück unentgeltlich an unbekannte Personen weitergab. Zudem stellte er mit einer selbst entwickelten Destillationsanlage mindestens 166.4 Gramm reines MDMA her, welches er zu über 1'000 Ecstasy-Tabletten verarbeitete. Die Tablettenpresse vermietete er zudem ca. 5-6 Mal gegen Entgelt an unbekannte Dritte zur eigenen Drogenproduktion. Weiter wurde ihm der Besitz von 139 Gramm Marihuana sowie das unerlaubte Verbringen und der Besitz eines einhändig bedienbaren Messers vorgeworfen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) stellte das Verfahren betreffend ein separates HMG-Vergehen (mehrfaches Inverkehrbringen von Arzneimitteln) ein und sprach den Beschuldigten von der (mengenmässig qualifizierten) Veräusserung der 128 Thaipillen sowie von der Herstellung von und den Anstalten zur Herstellung von Betäubungsmitteln bereits ab August 2012 (AKS Ziff. 1.1.9/1.1.10) sowie vom Waffenerwerb frei. Vorinstanzlicher Schuldspruch & Strafe: Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 11. März 2020 der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten und (zusammen mit E.) bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Erwerb/Besitz Methamphetamin, Herstellung/Anstalten-treffen Thaipillen, Herstellung/Besitz MDMA/Anstalten-treffen Ecstasy) sowie der Widerhandlung gegen das BetmG durch Besitz von 139 Gramm Marihuana schuldig. Zusätzlich wurde er wegen Verbringens einer Waffe in die Schweiz und deren Besitzes verurteilt (dieser Schuldspruch war unangefochten und in Rechtskraft erwachsen). Die Vorinstanz verhängte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 8 Monate unbedingt zu vollziehen, 24 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit) sowie eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre); die ausgestandene Untersuchungshaft von 299 Tagen wurde auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Berufungsverfahren & Ausgang: Sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufung, gerichtet gegen die Einstellung, die beiden Teilfreisprüche zum Betäubungsmittelgesetz sowie das Strafmass) als auch der Beschuldigte (Anschlussberufung, gerichtet auf vollumfänglichen Freispruch vom BetmG-Vorwurf sowie eine Genugtuung für 299 Tage Überhaft) fochten das Urteil beim Obergericht des Kantons Bern an. Der Beschuldigte erschien nicht zur Berufungsverhandlung; das Verfahren wurde in seiner Abwesenheit, aber in Anwesenheit seines Verteidigers fortgeführt. Das Obergericht (Urteil SK 20 425 vom 1. Juli 2021) verwarf zunächst die Anklagegrundsatz-Rüge der Vorinstanz zur unentgeltlichen Weitergabe der 128 Thaipillen (Tatort "an unbekannten Orten" genüge, da der Tatvorwurf für den Beschuldigten unverwechselbar umschrieben und seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt gewesen seien) und sprach ihn entsprechend zusätzlich der mengenmässig qualifizierten Veräusserung der 128 Thaipillen schuldig. Weiter erachtete es - anders als die Vorinstanz - auch die Herstellung von und Anstalten zur Herstellung von Betäubungsmitteln bereits ab August 2012 (AKS Ziff. 1.1.9/1.1.10) als erstellt und sprach den Beschuldigten auch insoweit schuldig; die übrigen erstinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche blieben unangefochten in Rechtskraft. Bei eigener Strafzumessung (Ausgangsstrafe 25 Monate für Erwerb/Besitz des Methamphetamins nach der "Tabelle Hansjakob", + 8 Monate für die zusätzlichen Tathandlungen und professionelle Vorgehensweise, + 9 Monate für die professionelle MDMA-Eigenherstellung, + 6 Monate für die Bandenmässigkeit; Täterkomponenten neutral, da kein Geständnisrabatt angesichts widerrufener Geständnisse und fehlender Reue) erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als verschuldensangemessen, welche bei dieser Höhe zwingend unbedingt zu vollziehen war; die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– blieb unverändert bedingt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte das Obergericht.
Korrektur: urteilsdatum war fälschlicherweise mit 11.06.2020 statt dem im PDF (Titelseite und E. 1) zweimal genannten vorinstanzlichen Urteilsdatum 11.03.2020 erfasst. anzahl_tagessaetze war mit 0 statt den vorinstanzlich (und identisch oberinstanzlich) ausgesprochenen 15 Tagessätzen Geldstrafe (Nebenstrafe zur Freiheitsstrafe, für Marihuana-Besitz und WG-Widerhandlung) erfasst; korrigiert. deliktsdauer_in_monaten von 24 auf 14 Monate korrigiert (Vorinstanz-Schuldspruch Ziff. III.1.1-1.6: Juli 2014 bis 25.08.2015); die beiden weitergehenden, erst oberinstanzlich zusätzlich schuldig gesprochenen Positionen (Herstellung/Anstalten treffen Methamphetamin/MDMA-Grundstoffe bereits ab August 2012, AKS Ziff. 1.1.9/1.1.10) waren von der Vorinstanz noch freigesprochen worden und fliessen daher nicht in die Vorinstanz-Werte ein. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung, der Beschuldigte Anschlussberufung; das Obergericht (Urteil SK 20 425 vom 01.07.2021) erhöhte die Freiheitsstrafe von vorinstanzlich 32 Monaten (davon 8 unbedingt, 24 bedingt, Probezeit 2 Jahre) auf 48 Monate unbedingt (bei dieser Strafhöhe kein bedingter Vollzug mehr möglich) und sprach den Beschuldigten zusätzlich der beiden vorgenannten, zunächst freigesprochenen Anklagepunkte schuldig; die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– blieb unverändert bedingt (Probezeit 2 Jahre). Die Anklagegrundsatz-Rüge der Vorinstanz zur unentgeltlichen Weitergabe von 128 Thaipillen ("an unbekannten Orten") wies das Obergericht ab und bestätigte den entsprechenden Schuldspruch. Landesverweisung war mangels anwendbaren Rechts nicht zu prüfen (Tatzeitraum 2012-2015, vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 01.10.2016) - keine Rückschlüsse auf die Nationalität möglich, weshalb nationalitaet="unbekannt" beibehalten wurde. anstaltentreffen=False beibehalten trotz zweier Anstalten-treffen-Schuldsprüche innerhalb desselben Hauptdelikts (Methamphetamin/MDMA), da diese neben vollendeten Herstellungs-/Besitzhandlungen stehen; bei Bedarf gesondert zu überprüfen.