Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 23.05.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 35000
Deliktsdauer (Monate): 18

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.6kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 64 Monate (5 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte organisierte von Anfang 2015 bis Juni 2016 zusammen mit Mittätern die Einfuhr von insgesamt rund 3'700 Gramm Kokaingemisch (rund 2.6 kg rein) mittels Kurierinnen aus dem Ausland in die Schweiz und veräusserte den grössten Teil davon an verschiedene Abnehmer; einen Teil der zuletzt eingeführten Menge verwahrte er noch zum Verkauf, als er verhaftet wurde. Er wusch zudem den daraus erzielten Erlös von mindestens CHF 35'000.– über Geldtransferinstitute und Drittpersonen ins Ausland und hielt sich während dieser Zeit rechtswidrig in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden von der Vorinstanz und im Berufungsverfahren auch vom Obergericht im Wesentlichen drei Hauptvorwürfe gemacht: Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG): Er wurde beschuldigt, von Anfang 2015 bis zum 27. Juni 2016 in Nidau, Biel und anderswo mengen- und bandenmässig mit Kokain gehandelt zu haben. Dies umfasste die Einfuhr und den Verkauf von mindestens 2'700 Gramm Kokaingemisch (entspricht 1'917 Gramm reinem Kokain) gemeinsam mit D.________ und weiteren Personen im Jahr 2015, sowie die Einfuhr und den Verkauf von mindestens 1'000 Gramm Kokaingemisch (entspricht 710 Gramm reinem Kokain) gemeinsam mit E.________ und weiteren Personen im Jahr 2016. Zudem wurde ihm der Besitz und die Anstaltentreffung zur Veräusserung einer Teilmenge von 19.2 Gramm Kokaingemisch (12.36 Gramm reinem Kokain) vorgeworfen. Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB): Im Zeitraum von Anfang 2015 bis zum 27. Juni 2016 soll A. in Biel und anderswo mindestens CHF 35'000.00 aus Drogengeschäften gewaschen haben. Dies geschah durch Überweisungen an verschiedene Personen über diverse Geldtransferinstitute (mind. CHF 21'355.40), die Übergabe von CHF 4'900.00 an F.________ und von EUR 9'300.00 an G., jeweils zugunsten von E., um die Einziehung der Gelder zu vereiteln. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG): A. wurde zur Last gelegt, sich von Anfang 2015 bis zum 27. Juni 2016 in Nidau, Biel und anderswo rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und dabei die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten zu haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung der Vorinstanz überprüft und im Wesentlichen bestätigt, aber die final ausgefällte Strafe angepasst. Strafrahmen und Methodik: Die schwerste Straftat sind die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren vorsehen. Geldwäscherei und rechtswidriger Aufenthalt sind Vergehen. Da auch für die Vergehen eine Freiheitsstrafe angezeigt ist (aufgrund der fehlenden Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten für eine Geldstrafe), wurde das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) angewandt, d.h., es wurde eine Gesamtstrafe gebildet. Einsatzstrafe für Betäubungsmitteldelikte: Objektives Tatverschulden: Das Gericht berücksichtigte die gehandelte Gesamtmenge von rund 2'627 Gramm reinem Kokain, die den Schwellenwert für einen schweren Fall (18g) um das 146-fache übersteigt. Die Tafel Hansjakob diente als Orientierung und führte zu einem Einstiegsstrafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe für 2'900g reines Kokain. Straferhöhend wirkten sich aus: das erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential, da fast die gesamte Menge in Verkehr gebracht wurde; die Qualifikation der Bandenmässigkeit; die mittlere Hierarchiestufe des Beschuldigten innerhalb der Bande als wichtiger Abnehmer und Organisator in der Schweiz; die lange Deliktsdauer von 1.5 Jahren; und die raffinierte Vorgehensweise mit mehreren Mobiltelefonen, codierter Kommunikation und Akquise von Kurierinnen. Das objektive Tatverschulden wurde als "gegen mittelschwer" beurteilt, was zu einer Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe führte. Subjektives Tatverschulden: A. handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein finanzieller und egoistischer Natur, da er selbst nicht drogenabhängig ist. Die Delinquenz wäre für ihn vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wurde als neutral qualifiziert. Strafzumessung für Geldwäscherei: Das Obergericht schloss sich der Vorinstanz an, die die Geldwäscherei in engem Zusammenhang mit dem Drogenhandel sah. Die Deliktssumme von CHF 35'000.00 wurde als "noch leichtes" objektives Tatverschulden eingestuft. Die Ausführung der Überweisungen durch Dritte und die persönlichen Übergaben an Kurierinnen, um sein eigenes Risiko zu minimieren und Verdacht abzulenken, wurden als verwerflich angesehen. Isoliert betrachtet wurde eine Strafe von 180 Strafeinheiten (entspricht 6 Monaten Freiheitsstrafe) als angemessen erachtet. Das direktvorsätzliche Handeln und die primären Beweggründe (Vertuschung, Vereitelung der Einziehung) wirkten sich neutral aus. Strafzumessung für Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz: Der Beschuldigte hielt sich rund 1.5 Jahre unrechtmässig in der Schweiz auf, was als direktvorsätzliches Handeln bewertet wurde. Der Zweck des Aufenthalts war die Beteiligung am internationalen Kokainhandel. Isoliert betrachtet wurde ein Strafmass von 130 Strafeinheiten als angemessen befunden. Gesamtstrafenbildung und Täterkomponenten: Die Einsatzstrafe von 60 Monaten für die Betäubungsmitteldelikte wurde um die Strafen für Geldwäscherei (180 Strafeinheiten, asperiert auf ca. 4 Monate) und rechtswidrigen Aufenthalt (130 Strafeinheiten, asperiert auf ca. 3 Monate) erhöht. Dies führte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 67 Monaten (60 + 4 + 3 Monate). Die Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse, Vorleben, Verhalten im Verfahren) wirkten sich gemäss den Erwägungen der Vorinstanz als neutral aus und führten zu keiner weiteren Veränderung des Strafmasses. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Das Obergericht bejahte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der Verzögerung von 16 Monaten zwischen dem ersten und dem zweiten erstinstanzlichen Urteil, verursacht durch einen Rechtsfehler im ersten Verfahren. Dies führte zu einer Strafminderung von 4 Monaten. Endgültiges Strafmass: Unter Berücksichtigung aller Faktoren, einschliesslich der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wurde A. zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten (5 Jahren und 3 Monaten) verurteilt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 602 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (v.a. Verwertbarkeit der Beweise, Beschleunigungsgebot); die Staatsanwaltschaft erklärte ausdrücklich keine Anschlussberufung und beantragte lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Bern (Urteil vom 21.4.2020, Ausfertigung 11.9.2020) bestätigte sämtliche Schuldsprüche vollumfänglich (u.a. verwarf es Rügen zur Verwertbarkeit polizeilicher Beobachtungen und Einvernahmen) und bejahte zusätzlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (16 Monate Verzögerung durch Rückweisung eines ersten, wegen Verteidigungsmangels aufgehobenen vorinstanzlichen Urteils), weshalb es bei eigener Strafzumessung (Einsatzstrafe 60 Monate BetmG + 4 Monate Geldwäscherei + 3 Monate AuG = 67 Monate, abzüglich 4 Monate Beschleunigungsgebot) zu 63 statt vorinstanzlich 64 Monaten gelangt wäre. Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 64 Monaten unbedingt.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil, da nur der Beschuldigte Berufung erhob und das erstinstanzliche Urteil daher zum grössten Teil bereits über die wiedergegebene Vorinstanz-Textpassage feststeht): anstaltentreffen war fälschlich auf False gesetzt, obwohl der vorinstanzliche Schuldspruch Ziff. 1.2.2 ausdrücklich auch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer Teilmenge von 19.2g Kokaingemisch umfasst; auf True korrigiert. rolle von 'Transport' auf 'Grosshandel' korrigiert: Der Beschuldigte transportierte die Drogen nicht selbst, sondern liess sie durch Kurierinnen einführen und organisierte/verkaufte grosse Mengen (kg-Bereich) an verschiedene Abnehmer – das entspricht Grosshandel, nicht der Kurierrolle. Betm-Mengen (2627g rein Kokain gesamt = 1917g + 696.37g + 13.68g gemäss vorinstanzlichem Dispositiv) sowie freiheitsstrafe_in_monaten=64, vollzug, deliktsertrag=35000, deliktsdauer=18 Monate und nebenverurteilungsscore=2 (Geldwäscherei + rechtswidriger Aufenthalt, je Vergehen) mit PDF verifiziert und korrekt; das Obergericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche unverändert und hätte bei eigener Strafzumessung 63 statt 64 Monate ausgesprochen (u.a. wegen zusätzlich anerkannter Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche erst die Kammer selbst feststellte) – gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert (64 Monate) im DB-Feld massgebend. Keine Landesverweisung geprüft: Der gesamte Tatzeitraum (anfangs 2015 bis 27.6.2016) liegt vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB (1.10.2016), weshalb daraus keine Rückschlüsse auf die Nationalität möglich sind; nationalitaet='unbekannt' bewusst beibehalten. Kein Geständnis (der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe im gesamten Verfahren vollumfänglich), daher keine Besonderheit gesetzt; eine vom Obergericht selbst (nicht von der Vorinstanz) festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots wird konventionsgemäss ebenfalls nicht als Besonderheit markiert.

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