Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 18.02.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 636g, rein
  • Heroin, 29g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate (3 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verschaffte 2014 bei vier Gelegenheiten insgesamt 1'090 Gramm Heroingemisch (636.9 Gramm rein) an einen Abnehmer und besass bzw. traf 2018 Anstalten zum Verschaffen von weiteren rund 100 Gramm Heroingemisch (29.3 Gramm rein); zudem besass er unberechtigt eine Pistole samt Munition.

Zusammenfassung

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Regionalgericht Bern-Mittelland, PEN 19 737, vom 18.02.2020). Der Beschuldigte, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, unberechtigter Besitz einer Pistole samt Munition) schuldig gesprochen. Er hatte 2014 bei vier Gelegenheiten (30.08., 11.10., 01.11. und 12.12.2014) insgesamt 1'090 Gramm Heroingemisch (636.9 Gramm reines Heroin, rund die 53-fache Menge des Grenzwerts für den schweren Fall) an einen Abnehmer verschafft und 2018 in Uster/ZH Anstalten zum Verschaffen von 50.7 Gramm sowie in Dietikon/ZH Besitz von weiteren 49.3 Gramm Heroingemisch (zusammen 29.3 Gramm reines Heroin) zu verantworten. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 46 Monaten (unter Anrechnung von 336 Tagen Polizei-/Untersuchungshaft) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.– (Probezeit 2 Jahre) für das Waffengesetz-Vergehen, und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an (Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Kein Geständnisrabatt: Die Vorinstanz wertete das Nachtatverhalten als neutral. Ein schwerer persönlicher Härtefall (langjähriger Aufenthalt, aber kaum soziale Integration ausserhalb der Landsleute, angespannte finanzielle Verhältnisse, intakte familiäre und wirtschaftliche Bindungen zum Kosovo) wurde verneint. Weiterer Instanzenweg: Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche zu den 2018er-Taten (mengenmässige Qualifikation), die Strafhöhe und die Landesverweisung; die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafhöhe. Das Obergericht des Kantons Bern (SK 20 188, Urteil vom 10.11.2020) bestätigte sämtliche Schuldsprüche (inkl. der mengenmässigen Qualifikation für 2018) sowie die Landesverweisung von 5 Jahren vollumfänglich, erhöhte aber – da es wegen der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden war – die Freiheitsstrafe auf 54 Monate (Einsatzstrafe 45 Monate für die 2014er-Taten, plus 9 Monate Asperation für die mit 14 Monaten bewertete 2018er-Tatserie). Gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert (46 Monate) im DB-Feld massgebend.

Bemerkungen

Korrekturen bei der Nachführung (22.09.2026): nationalitaet war fälschlich auf 'unbekannt' ('2') gesetzt, obwohl das Urteil den Beschuldigten ausdrücklich als kosovarischen Staatsbürger bezeichnet -> auf '1' (Ausländer/in) korrigiert. nebenverurteilungsscore war auf 0 gesetzt, obwohl das rechtskräftige Waffengesetz-Vergehen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Höchststrafe 3 Jahre) übersehen wurde -> auf 1 korrigiert. zusammenfassung neu strukturiert (Vorinstanz/Obergericht sauber getrennt, Vorinstanz-Prinzip explizit gemacht).

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