Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 25.01.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 172000
Deliktsdauer (Monate): 15

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 1.5kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 51 Monate (4 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb und veräusserte zwischen Januar 2014 und April 2015 in Bern, Zürich und andernorts gewerbs- und gefährdungsmässig rund 1'158 Gramm Crystal und 7'139 Thaipillen (ca. 1.5 kg reines Methamphetamin), wusch Drogenerlöse von mindestens CHF 172'000.– und beging mehrfache schwere Verkehrsdelikte.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten A.________ wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 17. Januar 2014 bis zum 7. April 2015 in Bern, Zürich und andernorts gewerbs- und mengenmässig qualifiziert mit Methamphetamin (Crystal und Thaipillen) gehandelt zu haben, teilweise gemeinsam mit seinen Brüdern C.________ und F.________. Er erwarb rund 1 kg Methamphetamin sowie Thaipillen und veräusserte ca. 1'158 g Crystal sowie 7'139 Thaipillen (Gesamtreinmenge rund 1.5 kg reines Methamphetamin) an mehrere Zwischenhändler und Konsumenten. Aus den Erlösen deponierte er ratenweise CHF 150'000.– bei einer Drittperson zur Geldwäscherei und kaufte einen Audi RS 3 für CHF 22'000.– bar. Zudem beging er zahlreiche schwere Verkehrsdelikte (Fahren ohne Führerausweis, Fahren unter Drogen, Entwendung zum Gebrauch, Vereitelung von Fahrunfähigkeitsmassnahmen und Unfallflucht). Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 25. Januar 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung, PEN 17 442-444) A.________ schuldig der mehrfachen, gefährdungsmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2, Art. 91a Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten (unter Anrechnung von 793 Tagen Haft) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.–. Von einer Landesverweisung war nicht auszugehen, da die Delinquenz vor Oktober 2016 stattfand. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung an das Obergericht und verlangte eine deutliche Verschärfung der Freiheitsstrafe auf 84 Monate (7 Jahre) sowie Schuldsprüche in erstinstanzlich freigesprochenen Anklagepunkten. Der Beschuldigte verlangte die Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche und die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 158 vom 4. Dezember 2018) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es sprach A.________ zweier weiterer Erwerbshandlungen schuldig (Erwerb von 489 g Crystal und rund 10'000 Thaipillen). Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht die Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen auf 50 Monate Freiheitsstrafe fest (objektiv schweres Verschulden bei 1.5 kg reinem Methamphetamin, das den Grenzwert von 12 g um das 125-Fache übersteigt). Wegen der mehrfachen Geldwäscherei asperierte es um 4 Monate, wegen der mehrfachen SVG-Vergehen um weitere 3 Monate auf 57 Monate. Bei der Täterkomponente wirkten 15 Vorstrafen und der Rückfall während laufender Probezeit massiv straferhöhend (+15 Monate). Ein Geständnisrabatt wurde verneint, da A.________ nur taktische Teilgeständnisse abgelegt hatte. Das Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe auf 72 Monate (6 Jahre) unbedingt.

Bemerkungen

Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Bern SK 18 158 vom 04.12.2018, Beschuldigter 1 A.________): mehrfach False -> True korrigiert (Dispositiv IV.1 lautet ausdrücklich auf mehrfache Widerhandlung). deliktsertrag None -> 172'000 gesetzt (deponierter Drogenerlös CHF 150'000.– plus Kauf Audi RS 3 für CHF 22'000.–). deliktsdauer_in_monaten von 12 auf 15 korrigiert (Januar 2014 bis April 2015). Vorinstanz verhängte 51 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; das Obergericht hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 72 Monate unbedingt. Keine Besonderheiten (kein Geständnisrabatt). Übrige Felder geprüft und korrekt.

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