Fall SK 18 158c

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 25.01.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 240700
Deliktsdauer (Monate): 15

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 1.9kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 57 Monate (4 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb, lagerte, veräusserte und traf Anstalten zur Veräusserung von grossen Mengen Methamphetamin (rund 793 Gramm Crystal sowie über 24'000 Thaipillen, ausmachend ca. 1.87 kg rein), transferierte und deponierte Drogenerlöse von über CHF 240'000.– und beging mehrfache Verkehrsdelikte.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten C.________ wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2014 bis zum 7. April 2015 in Bern, Zürich und andernorts gewerbs- und mengenmässig qualifiziert mit Methamphetamin (Crystal und Thaipillen) gehandelt zu haben, teilweise zusammen mit seinen Brüdern. Er erwarb, lagerte und veräusserte bzw. traf Anstalten zum Verkauf von ca. 793 g Crystal sowie über 24'000 Thaipillen mit einer Gesamtreinmenge von mindestens 1'874 g reinem Methamphetamin. Aus dem Handel deponierte er Bargeld von CHF 222'300.– bei Drittpersonen und überwies bzw. übergab weitere Tranchen von total CHF 18'400.– nach Thailand zur Geldwäscherei (Gesamterlös CHF 240'700.–). Zudem beging er mehrfache SVG-Vergehen (Fahren ohne Berechtigung, Fahren unter Drogen und Übermüdung, Entwendung zum Gebrauch und Vereitelung von Fahrunfähigkeitsmassnahmen). Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 25. Januar 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung, PEN 17 442-444) C.________ schuldig der mehrfachen, gefährdungsmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und mehrfacher SVG-Vergehen. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 57 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 (unter Anrechnung von 792 Tagen Haft) und zu einer Busse von CHF 200.–. Die Vorinstanz würdigte sein Geständnis ausdrücklich strafmindernd. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung an das Obergericht und verlangte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 102 Monaten (8 ½ Jahren) als Zusatzstrafe sowie Schuldsprüche in weiteren freigesprochenen Anklagepunkten. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung der Freisprüche und die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 158 vom 4. Dezember 2018) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es sprach C.________ einer weiteren Veräusserung von Crystal und Thaipillen schuldig. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht eine hypothetische Gesamtstrafe von 97 Monaten: Einsatzstrafe für das BetmG-Hauptdelikt 75 Monate (Reinmenge von fast 1.9 kg Methamphetamin übersteigt den Grenzwert um das 150-Fache), Asperation für Geldwäscherei +10 Monate und für SVG-Vergehen +9 Monate. Bei der Täterkomponente wirkten Vorstrafen und Rückfall mit +15 Monaten erschwerend, während das Obergericht ihm unter dem Titel Geständnisrabatt, Einsicht und Reue eine spürbare Strafreduktion von 12 Monaten gewährte (Saldo +3 Monate). Nach Abzug der Grundstrafe aus dem Aargauer Urteil (24 Monate) verurteilte es C.________ zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 73 Monaten (6 Jahre 1 Monat).

Bemerkungen

Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Bern SK 18 158 vom 04.12.2018, Beschuldigter 2 C.________): deliktsertrag None -> 240'700 gesetzt (deponierte und transferierte Drogenerlöse von total CHF 240'700.–). deliktsdauer_in_monaten None -> 15 gesetzt (Januar 2014 bis April 2015). Besonderheit 'Geständnisrabatt' gesetzt (Vorinstanz und Obergericht [12 Monate] gewährten ausdrücklich Geständnisrabatt). Vorinstanz sprach 57 Monate Freiheitsstrafe unbedingt als Zusatzstrafe zum Urteil OG Aargau vom 12.01.2017 aus; das Obergericht erhöhte auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin auf 73 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Zusatzstrafe). Übrige Felder geprüft und korrekt.

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