Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 52 Monate (4 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 in Biel rund 635 Gramm Kokaingemisch (ca. 425 Gramm rein), veräusserte und verschaffte davon 500 Gramm an Dritte, besass 135 Gramm und missachtete mehrfach eine behördliche Ausgrenzung für die Stadt Bern.
Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Dezember 2016 bis zum 10. Februar 2017 in Biel rund 635 g Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 67 % erworben zu haben, was einer reinen Wirkstoffmenge von rund 425 g Kokainbase entsprach. Davon veräusserte er 400 g Gemisch an verschiedene Abnehmer, verschaffte 100 g an Dritte und bewahrte die restlichen 135 g bis zu seiner Festnahme auf. Ein Teil war für seinen Eigenkonsum bestimmt. Zudem missachtete er im Januar und Februar 2017 viermal vorsätzlich eine gegen ihn verfügte behördliche Ausgrenzung für das Stadtgebiet Bern. Er handelte aus finanziellen Motiven zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als abgewiesener Asylsuchender. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, PEN 17 549) den Beschuldigten von mehreren Anklagepunkten wegen Sexualdelikten, Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten frei. Es erklärte ihn jedoch schuldig der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG (Art. 119 Abs. 1 AuG). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl Berner Jura-Seeland vom 23.01.2017), einer Übertretungsbusse von CHF 600.–, widerrief eine bedingte Geldstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er focht den Schuldspruch wegen BetmG an (bestritt die Mengen und die Gewerbsmässigkeit), verlangte eine Strafreduktion auf 16 Monate Freiheitsstrafe und die Aufhebung der Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 87 vom 23. August 2018) hiess die Berufung teilweise gut. Es verneinte die Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG), da weder ein Umsatz von CHF 100'000.– noch ein Reingewinn von CHF 10'000.– nachgewiesen werden konnte, und bestätigte die mengenmässige Qualifikation (425 g reines Kokain). Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht die Einsatzstrafe auf 34 Monate fest. Für die Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) asperierte es um 2 Monate auf 36 Monate. Bei der Täterkomponente wirkten Vorstrafen und rascher Rückfall mit +12 Monaten straferhöhend (auf 48 Monate), während die Kooperation und Geständigkeit im Berufungsverfahren mit einem spürbaren Geständnisrabatt von 8 Monaten strafmindernd berücksichtigt wurden. Dies ergab eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt. Die 10-jährige Landesverweisung wurde bestätigt (tunesischer Staatsangehöriger, kein Härtefall).
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Bern SK 18 87 vom 23.08.2018): beschaffungskriminalitaet True -> False korrigiert (von beiden Instanzen ausdrücklich verneint; Handel diente nicht primär dem Eigenkonsum, sondern dem allgemeinen Lebensunterhalt). deliktsdauer_in_monaten None -> 3 gesetzt (Dezember 2016 bis 10. Februar 2017). Vorinstanz verhängte 52 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (bejahte Gewerbsmässigkeit) und 10 Jahre Landesverweisung. Das Obergericht verneinte die Gewerbsmässigkeit und senkte die Freiheitsstrafe auf 40 Monate unbedingt (inkl. 8 Monate Geständnisrabatt im Berufungsverfahren; gemäss Vorinstanz-Prinzip keine Besonderheit markiert); die 10-jährige Landesverweisung wurde bestätigt. Übrige Felder geprüft und korrekt.