Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 69 Monate (5 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte handelte von Januar 2018 bis Juni 2019 gemeinsam mit einem Mitbewohner gewerbs- und bandenmässig mit Kokain, indem er rund 2 kg Kokaingemisch (ca. 1.2 kg reines Kokain) veräusserte und bei seiner Verhaftung am 25. Juni 2019 weitere 886.4 Gramm Kokaingemisch (607.8 Gramm rein) zum Verkauf bereithielt. Zudem verschob er banden- und mehrfach begangen rund CHF 35'400.– Drogengeld über Geldtransferdienste ins Ausland und hielt sich während 13 Tagen ohne die erforderliche Bewilligung in der Schweiz auf.
Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Dem Beschuldigten, einem nigerianischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Spanien, wurde vorgeworfen, von Januar 2018 bis Juni 2019 zusammen mit seinem Mitbewohner D. mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und bandenmässig mit Kokain gehandelt zu haben (Veräusserung von rund 2'036 Gramm Kokaingemisch/1'200 Gramm rein sowie Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung weiterer 886.4 Gramm Kokaingemisch/607.8 Gramm rein, sichergestellt bei der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019), zudem des Öfteren daraus stammendes Geld (rund CHF 35'400.–) bandenmässig über Geldtransferdienste bzw. durch Geldwechsel ins Ausland verschoben sowie sich vom 13. Juni bis 25. Juni 2019 unrechtmässig ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten zu haben. Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe mit Ausnahme des unmittelbar sichergestellten Kokainbesitzes; das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erachtete den Sachverhalt aber gestützt auf DNA-Spuren und einen Fingerabdruck auf dem Verpackungsmaterial, eine auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellte und gelöschte Drogenbuchhaltung sowie zahlreiche widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten und seines Mitbewohners als erstellt. Vorinstanzlicher Schuldspruch & Strafe: Das Regionalgericht sprach den Beschuldigten am 9. Juni 2020 der mengenmässig qualifizierten, gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachen und bandenmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB) sowie der Widerhandlung gegen das AIG (rechtswidriger Aufenthalt) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten (unbedingt; die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 253 Tagen wurde angerechnet, vorzeitiger Strafantritt am 4. März 2020) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die Vorinstanz erachtete Vorleben und persönliche Verhältnisse als neutral (keine Vorstrafen aktenkundig) und gewährte mangels Kooperation im Verfahren keinen Geständnisrabatt. Berufungsverfahren & Ausgang: Sowohl der Beschuldigte (beschränkte Berufung gegen Teile des Schuldspruchs, das Strafmass und die Landesverweisung) als auch die Staatsanwaltschaft (auf den Sanktionenpunkt beschränkte Anschlussberufung) fochten das Urteil beim Obergericht des Kantons Bern an; der Schuldspruch wegen Besitzes der 886.4 Gramm Kokaingemisch blieb unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht (Urteil SK 21 70 vom 17. November 2021) bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und sämtliche übrigen Schuldsprüche vollumfänglich. Bei eigener Strafzumessung (Einsatzstrafe von 66 Monaten für die Betäubungsmitteldelikte, gestützt auf die "Tabelle Hansjakob" bei rund 1'800 Gramm reinem Kokain sowie die Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit; Erhöhung um 4 Monate asperierend für die Geldwäscherei) gelangte es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten (unbedingt) sowie - unter Neuverteilung der Strafeinheiten zwischen Geldwäscherei und AIG-Widerhandlung - zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu neu CHF 10.– (die Tagessatzhöhe durfte mangels vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu Ungunsten des Beschuldigten erhöht werden). Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde bestätigt (kein schwerer persönlicher Härtefall: kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, keine relevante Integration, problemlose Wiedereingliederung in Nigeria oder Spanien möglich); von einer SIS-Ausschreibung wurde mangels vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen.
Korrektur: anzahl_tagessaetze war mit 0 statt den vorinstanzlich (bedingt, Probezeit 2 Jahre) ausgesprochenen 30 Tagessätzen zu CHF 30.– Geldstrafe (Nebenstrafe zur Freiheitsstrafe) erfasst; korrigiert. deliktsertrag war leer; auf CHF 35'401.– (vorinstanzlich für die Geldwäscherei festgestellter Deliktsbetrag) gesetzt. deliktsdauer_in_monaten (6 Monate) weicht von der formell angeklagten/verurteilten Tatperiode (01.01.2018-25.06.2019, ca. 18 Monate) ab, entspricht aber der eigenen Tatverschuldens-Feststellung des Berufungsgerichts ("der Beschuldigte [handelte] während eines halben Jahres"); belassen, da wohl die tatsächlich intensive Handelsperiode abbildend. anstaltentreffen=False beibehalten, obwohl Ziff. 1.2 des Schuldspruchs auch "Anstalten treffen zur Veräusserung" umfasst - der grössere und einsatzstrafenbildende Teil (2036g) betrifft jedoch vollendete Veräusserung. Berufungsausgang: Sowohl der Beschuldigte (beschränkte Berufung: Teilaspekte des Schuldspruchs, Strafmass, Landesverweisung) als auch die Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung, beschränkt auf den Sanktionenpunkt) fochten das Urteil an; das Obergericht (SK 21 70 vom 17.11.2021) bestätigte sämtliche Schuldsprüche, erhöhte die Freiheitsstrafe bei eigener Strafzumessung (Einsatzstrafe 66 Monate für die BetmG-Delikte + 4 Monate asperiert für die Geldwäscherei) leicht auf 5 Jahre 10 Monate und passte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu neu CHF 10.– an (die Tagessatzhöhe durfte mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu Ungunsten des Beschuldigten erhöht werden). Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde von beiden Instanzen gleich ausgesprochen (Härtefall verneint, keine Vorstrafen aktenkundig, keine SIS-Ausschreibung mangels vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu).