Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 13.04.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 107000
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 119g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 34 Monate (2 Jahre 10 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb, besass und veräusserte zwischen Januar 2012 und März 2015 in Bern, Ostermundigen und Zollikofen mindestens 879 Gramm Heroingemisch (119.2 Gramm reines Heroin), wusch Drogengelder im Betrag von CHF 107'000.– und besass unberechtigt ein Messer, einen Schlagstock, ein Elektroimpulsgerät sowie eine Pistole.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 11. März 2015 in Bern, Ostermundigen und Zollikofen einen gewerbs- und mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandel mit Heroin betrieben zu haben. Er erwarb im Dezember 2014 rund 700 g Heroingemisch (mindestens 98 g reines Heroin-Hydrochlorid), veräusserte über mehrere Jahre hinweg in Teilmengen mindestens 379 g Gemisch an verschiedene Abnehmer und lagerte bei seiner Anhaltung am 11. März 2015 weitere 134 g Heroingemisch (18.8 g rein) in der Wohnung einer Drittperson. Die Gesamtmenge belief sich auf mindestens 879 g Heroingemisch mit einer Reinmenge von mindestens 119.2 g Heroin-Hydrochlorid. Zudem transferierte er aus dem Drogenhandel stammende Bargelder in Höhe von insgesamt CHF 107'000.– zur Geldwäscherei und führte bzw. besass verbotene Waffen (Messer, Schlagstock, Elektroimpulsgerät und eine Pistole). Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 13. April 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, PEN 17 787) den Beschuldigten schuldig der gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der gewerbsmässig qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c aStGB) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen waren und 25 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (teilbedingter Vollzug). Zusätzlich sprach das Regionalgericht eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 70.– (CHF 7'700.–) aus. Von einer Landesverweisung war nicht auszugehen, da die Delinquenz vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 lag. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz erwuchs unangefochten in Teilrechtskraft. Hinsichtlich des BetmG und der Geldwäscherei verlangte die Verteidigung weitgehende Freisprüche (insbesondere bezüglich des 700-Gramm-Erwerbs und der Geldwäscherei) und beantragte eine Reduktion auf lediglich 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt wegen Aufbewahrungs von 134 g Gemisch sowie eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 255 vom 28. Februar 2019) sprach den Beschuldigten von zwei untergeordneten Teilverkäufen (24 g und unbestimmte Menge) frei, bestätigte im Übrigen jedoch die Schuldsprüche wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung (879 g Gemisch bzw. 119.2 g rein) und gewerbsmässiger Geldwäscherei (CHF 107'000.–) vollumfänglich. Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht die Einsatzstrafe für das BetmG-Hauptdelikt auf 30 Monate Freiheitsstrafe fest (objektiv und subjektiv noch leichtes Verschulden im Rahmen bis 20 Jahre). Für die gewerbsmässige Geldwäscherei erhöhte es die Freiheitsstrafe im Wege der Asperation um 2 Monate auf 32 Monate. Die einschlägige Vorstrafe wegen BetmG-Vergehens (120 Tagessätze aus 2012) wirkte sich mit +2 Monaten straferhöhend aus; ein Geständnisrabatt wurde mangels Geständnisses ausdrücklich verneint. Dies ergab die unveränderte Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten (wovon 9 Monate zu vollziehen, 25 Monate bedingt aufgeschoben bei 3 Jahren Probezeit). Die Verbindungsgeldstrafe wurde auf 110 Tagessätze festgesetzt, wobei die Tagessatzhöhe mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von CHF 70.– auf CHF 60.– (CHF 6'600.–) gesenkt wurde.

Bemerkungen

Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Bern SK 18 255 vom 28.02.2019): anzahl_tagessaetze von 0 auf 110 korrigiert (erstinstanzliche Verbindungsgeldstrafe von 110 Tagessätzen; Obergericht reduzierte lediglich die Tagessatzhöhe von CHF 70.– auf CHF 60.–). deliktsertrag None -> 107'000 gesetzt (Deliktsbetrag der Geldwäscherei/Drogenerlös). nationalitaet von 2 (unbekannt) auf 1 (Ausländer) korrigiert (ausländischer Staatsangehöriger, Taten 2012 bis März 2015 vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB). Keine Besonderheiten (Geständnisrabatt mangels Geständnisses ausdrücklich verneint, volle Schuldfähigkeit). Übrige Felder geprüft und korrekt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen