Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 69 Monate (5 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb und führte 2009 gemeinsam mit einem Mittäter 1.987 kg reine Kokainbase sowie 2012 gemeinsam mit einem weiteren Mittäter 1.415 kg reine Kokainbase in die Schweiz ein bzw. beförderte diese; zudem beging er Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Strassenverkehrsgesetz.
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 16 142), Urteil vom 14. November 2016 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht, vom 11. Januar 2016) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mehrfach mengenmässig qualifiziert gegen das BetmG verstossen zu haben, indem er 2009 gemeinsam mit einem Mittäter 1.987 kg reine Kokainbase erwarb und einführte sowie 2012 gemeinsam mit einem weiteren Mittäter 1.415 kg reine Kokainbase erwarb, einführte und beförderte. Zudem wurde er einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen; ein weiterer Vorwurf (Konsum) wurde bereits vorinstanzlich eingestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Berner Jura-Seeland): Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 11. Januar 2016 in allen Punkten schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5¾ Jahren (69 Monaten, 424 Tage Untersuchungshaft angerechnet) sowie zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.–. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung, sodass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden war. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht bildete für die Einfuhr von 2009 (110-fache Grenzwertüberschreitung, organisatorischer Aufwand) eine Einsatzstrafe von 4 Jahren und asperierte die Einfuhr von 2012 (geringere, aber ebenfalls gewichtige Chauffeurrolle) um weitere 1¾ Jahre auf rund 5¾ Jahre. Die leicht straferhöhenden, nicht einschlägigen Vorstrafen und die erneute Delinquenz während des laufenden Verfahrens wurden durch eine deutliche Reduktion aufgrund der seither eingetretenen positiven persönlichen Entwicklung (Berufsabschluss, feste Anstellung, Vaterschaft, dokumentierte Abstinenz) mehr als ausgeglichen; ein in geringem Umfang berücksichtigtes Teilgeständnis zum zweiten Transport sowie die lange Verfahrensdauer wirkten zusätzlich leicht strafmindernd. Im Ergebnis reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 4½ Jahre (54 Monate) und die Geldstrafe auf 60 unbedingte Tagessätze zu CHF 30.–.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 16 142 vom 14.11.2016) betreffend die auf das Strafmass beschränkte Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. Januar 2016. Berufungsausgang: Das Obergericht reduzierte die vorinstanzliche unbedingte Freiheitsstrafe von 5¾ Jahren auf 4½ Jahre, namentlich wegen der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen erheblichen positiven persönlichen Entwicklung des Beschuldigten (Handelsschulabschluss, Festanstellung, Vaterschaft, Drogenabstinenz); die Geldstrafe von 65 auf 60 Tagessätze zu CHF 30.– (unbedingt). Korrektur: `freiheitsstrafe_in_monaten` war mit 68 statt den vorinstanzlichen 69 Monaten (5¾ Jahre gemäss Urteilsdispositiv) erfasst; korrigiert. `mehrfach` war nicht gesetzt, obwohl der vorinstanzliche Schuldspruch ausdrücklich 'mehrfach begangene' mengenmässig qualifizierte BetmG-Widerhandlungen (zwei separate Einfuhren 2009 und 2012) umfasst; auf True korrigiert.