Fall SK 17 113+114

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 19.12.2016
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 8

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 67g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vermittelte zwischen März und Oktober 2013 in Bern als unterstes Kettenglied des Kokainhandels rund 315 g Kokaingemisch an unbekannte Käufer gegen eine Kommission von 0.2 g pro Verkauf und belieferte daneben täglich eine Bekannte mit insgesamt rund 72.6 g Kokaingemisch, um seinen eigenen Konsum sowie Unterkunftskosten zu finanzieren. Zudem betrat er sechsmal trotz Hausverbots Ladenlokale.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer (SK 17 113+114), Urteil vom 20. Dezember 2017 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2016, PEN 2015 921) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen 1. März und 28. Oktober 2013 in Bern rund 315 g (brutto) Kokaingemisch an unbekannte Käufer vermittelt zu haben, indem er Kaufinteressenten gegen eine Kommission von 0.2 g Kokain pro Verkauf (bei CHF 100.– Verkaufspreis) mit unbekannten Verkäufern in Kontakt brachte. Daneben gab er täglich mindestens rund 72.6 g Kokaingemisch (brutto) an eine Bekannte ab, um seinen eigenen Kokainkonsum und Übernachtungsmöglichkeiten zu finanzieren, und besass/konsumierte selbst regelmässig Kokain. Zudem wurde er des mehrfachen Hausfriedensbruchs (sechsmaliges Betreten von Ladenlokalen trotz Hausverbots) und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen; von einem weiteren BetmG-Vorwurf (unbestimmte Verkäufe) wurde er freigesprochen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschuldigten am 19. Dezember 2016 schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– und widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte beantragte, sein Verhalten bezüglich der Vermittlung als blosse Gehilfenschaft (statt täterschaftliche Widerhandlung) zu qualifizieren, was eine mildere Strafe zur Folge gehabt hätte. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht bestätigte die Qualifikation als täterschaftliches 'Verschaffen auf andere Weise', da die vermittelte Menge von 49.21 g reinem Kokain den Grenzwert von 18 g um mehr als das Dreifache überschritt. Es bildete eine Einsatzstrafe von 24 Monaten (Zuschlag für die Vielzahl der Geschäfte, Reduktion für die untergeordnete Vermittlerrolle und den teilweisen Eigenkonsum), erhöhte diese wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (neun Verurteilungen seit 2006) und asperierte den mehrfachen Hausfriedensbruch, was rechnerisch zu einer Zusatzstrafe von 25 Monaten und 10 Tagen geführt hätte. Wegen des Verschlechterungsverbots (nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) bestätigte es aber die vorinstanzliche unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 17 113+114 vom 20.12.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2016 (PEN 2015 921). Das Urteilsdatum war in der Datenbank fälschlich als 16.12.2016 statt 19.12.2016 erfasst; korrigiert. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die Qualifikation als täterschaftliches 'Verschaffen auf andere Weise' (nicht bloss Gehilfenschaft) sowie die vorinstanzliche unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Verschlechterungsverbot; rechnerisch wären 25 Monate und 15 Tage resultiert). Korrektur: `nebenverurteilungsscore` war mit 0 statt 2 erfasst; die Vorinstanz sprach den Beschuldigten zusätzlich zum BetmG-Delikt auch des mehrfachen Hausfriedensbruchs (6 Vorfälle, Vergehen nach Art. 186 StGB) schuldig, was 1 Punkt plus 1 Zusatzpunkt für Mehrfachbegehung ergibt (der ebenfalls mehrfach begangene, aber als Übertretung sanktionierte geringfügige Diebstahl zählt 0 Punkte); entsprechend korrigiert.

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