Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 90 Monate (7 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte von anfangs 2015 bis September 2016 als Kopf einer Bande den Import und Verkauf von rund 3.9 kg Kokaingemisch (rund 2.5 kg reines Kokain) aus Spanien in die Schweiz, erteilte einer Kurierin und einer weiteren Mitbeschuldigten klare Anweisungen und liess den grössten Teil der Ware in Lausanne verkaufen; zudem wechselte er den Drogenerlös in Euro und liess ihn nach Spanien verbringen, um dessen Einziehung zu vereiteln.
Vorwurf & erstinstanzliches Urteil: Dem Beschuldigten (Kopf der Bande in der Schweiz) wurde vorgeworfen, von anfangs 2015 bis 26. September 2016 gemeinsam mit einer Mittäterin, einer als Drogenkurierin fungierenden weiteren Mitbeschuldigten (separat als SK 19 30-33c erfasst) und einem in Spanien ansässigen Lieferanten mengen-, banden- und gewerbsmässig Kokain gehandelt zu haben. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach ihn mit Urteil vom 7. September 2018 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Einfuhr und Veräusserung von 3'471 g Kokaingemisch [2'238 g rein] sowie Einfuhr, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von weiteren 429 g Kokaingemisch [276.7 g rein], zusammen 3'900 g Gemisch/2'514.7 g rein) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Wechseln und Verbringen des Drogenerlöses nach Spanien zwecks Vereitelung der Einziehung) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren (unbedingt, da > 36 Monate) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Beschuldigte organisierte die Lieferungen, erteilte den beiden Mitbeschuldigten (Frauen) klare Anweisungen zu Empfang, Aufbewahrung und Verteilung der Ware und erzielte damit einen Gewinn von mindestens CHF 28'800.-. Instanzenweg: Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft (beschränkt auf Schuldspruch BetmG und Strafzumessung, bei allen drei Mitbeschuldigten) erhoben Berufung ans Obergericht des Kantons Bern. Weil auch die Staatsanwaltschaft Berufung führte, war das Obergericht nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und stellte bei eigener Beweiswürdigung eine höhere Gesamtmenge fest (4'800 g Kokaingemisch/3'095.5 g rein, unter Einbezug zweier weiterer, von einem unbekannten Kurier durchgeführter Importe). Das Obergericht (Urteil SK 19 30-33 vom 24. Januar 2020) bestätigte den Schuldspruch, erhöhte aber - gestützt auf die höhere festgestellte Menge - die Freiheitsstrafe auf 8½ Jahre; die vorinstanzlichen 7½ Jahre (auf Basis der im erstinstanzlichen Dispositiv festgestellten 3'900 g Gemisch/2'514.7 g rein) bleiben gemäss Vorinstanz-Prinzip für dieses DB-Feld massgebend. Keine Landesverweisung: Da das Tatgeschehen vollständig oder überwiegend vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB (1.10.2016) lag und durchwegs altes Recht (aStGB) zur Anwendung kam, wurde eine Landesverweisung im gesamten Verfahren nicht geprüft - keine Rückschlüsse auf die Nationalität möglich.
PDF-Verifikation (23.09.2026): Dieses und der Eintrag SK 19 30-33c (pk=76) betreffen dasselbe Berufungsurteil (drei Mitbeschuldigte A., B., C.); dieser Datensatz bildet A. ab (Kopf der Bande), der zweite Datensatz C. (Bodypackerin/Kurierin). B. ist nicht separat in der DB erfasst. Korrekturen: freiheitsstrafe_in_monaten war mit 78 statt den vorinstanzlichen 90 Monaten (7.5 Jahre) erfasst; korrigiert. Die bestehende zusammenfassung sowie die Betm-Menge (3095g rein) bildeten fälschlicherweise die vom Obergericht bei eigener Beweiswürdigung (aufgrund der GSTA-Berufung, kein Verschlechterungsverbot) auf 4800g/3095.5g rein erhöhte Gesamtmenge ab statt der vorinstanzlichen 3900g/2514.7g rein (Dispositiv Ziff. III.1.1-1.2 des erstinstanzlichen Urteils) - auf 2515g rein korrigiert. anstaltentreffen war fälschlich False; das vorinstanzliche Dispositiv (Ziff. 1.2) nennt explizit Anstaltentreffen zur Veräusserung - auf True korrigiert. rolle von "Transport" auf "Grosshandel" korrigiert: Der Beschuldigte transportierte nicht selbst, sondern organisierte als "Kopf der Bande" Einfuhr und Verkauf und erteilte den Kurierinnen Weisungen. Unsichere Ergänzungen (mangels direkten Zugriffs auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung, nur indirekt über Zitate des Obergerichts erschlossen): deliktsertrag (CHF 28800.-) und deliktsdauer_in_monaten (21 Mte., anfangs 2015 bis 26.9.2016) stammen aus der Beweiswürdigung des Obergerichts (Erwägung 7.8.9), die explizit auf die methodenidentischen vorinstanzlichen Erwägungen (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verweist. Besonderheit "Geständnisrabatt" gesetzt, da die Kammer bei der Strafzumessung ausdrücklich "im Gegensatz zur Vorinstanz" festhält, A. keinen Geständnisrabatt zu gewähren - dies impliziert, dass die Vorinstanz selbst einen solchen gewährt hatte (Wortlaut der vorinstanzlichen Begründung nicht einsehbar, daher mit Vorbehalt gesetzt). Keine Landesverweisung im ganzen Verfahren geprüft (aStGB-Anwendung), nationalitaet bleibt "unbekannt".