Fall SK 19 30-33c

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 07.09.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 14000
Deliktsdauer (Monate): 17

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2.3kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte transportierte als Kurierin ("Bodypackerin") zwischen anfangs 2015 und September 2016 in 14 nachgewiesenen Reisen aus Spanien insgesamt rund 3.6 kg Kokaingemisch (rund 2.3 kg reines Kokain) in die Schweiz und übergab dieses jeweils am Domizil der Mitbeschuldigten in Biel.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Urteil: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, von anfangs 2015 bis 26. September 2016 als Drogenkurierin ("Bodypackerin") für einen in der Schweiz ansässigen Hauptbeschuldigten (separat als SK 19 30-33 erfasst) und dessen Mittäterin sowie einen in Spanien ansässigen Lieferanten tätig gewesen zu sein. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach sie mit Urteil vom 7. September 2018 schuldig der mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Einfuhr, Beförderung und Inverkehrbringen von 3'600 g Kokaingemisch [2'322 g rein]) sowie der mehrfachen Geldwäscherei und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten (unbedingt, da > 36 Monate). Sie verdiente pro Kurierfahrt rund EUR 1'000.-, insgesamt rund EUR 14'000.- (14 nachgewiesene Reisen). Instanzenweg: Die Beschuldigte ergriff selbst weder Berufung noch Anschlussberufung; der erstinstanzliche Schuldspruch und die Strafe wurden von ihr akzeptiert. Da die Generalstaatsanwaltschaft jedoch gegen alle drei Mitbeschuldigten Berufung erhob (beschränkt auf Schuldspruch BetmG und Strafzumessung), war das Obergericht des Kantons Bern nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden und stellte bei eigener Beweiswürdigung eine höhere, ihr zurechenbare Menge fest (4'200 g Kokaingemisch/2'708.5 g rein - sämtliche 14 von ihr durchgeführten Kurierfahrten statt der vorinstanzlich festgestellten Teilmenge). Das Obergericht (Urteil SK 19 30-33 vom 24. Januar 2020) bestätigte den Schuldspruch und landete trotz der höheren festgestellten Menge (u.a. wegen eines zusätzlich gewährten Geständnisrabatts) bei identisch 3 Jahren und 8 Monaten; für dieses DB-Feld massgebend bleibt ohnehin der vorinstanzliche Wert auf Basis der erstinstanzlich festgestellten 3'600 g Gemisch/2'322 g rein. Keine Landesverweisung: Da das Tatgeschehen vollständig oder überwiegend vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB (1.10.2016) lag und durchwegs altes Recht (aStGB) zur Anwendung kam, wurde eine Landesverweisung im gesamten Verfahren nicht geprüft - keine Rückschlüsse auf die Nationalität möglich.

Bemerkungen

PDF-Verifikation (23.09.2026): Dieser Eintrag und SK 19 30-33 (pk=75) betreffen dasselbe Berufungsurteil (drei Mitbeschuldigte A., B., C.); dieser Datensatz bildet C. ab (Bodypackerin/Kurierin), pk=75 den Hauptbeschuldigten A. (Kopf der Bande). B. ist nicht separat in der DB erfasst. Korrektur: Die bestehende Betm-Menge (2708g rein) bildete fälschlicherweise die vom Obergericht bei eigener Beweiswürdigung (aufgrund der GSTA-Berufung, kein Verschlechterungsverbot) auf 4200g/2708.5g rein erhöhte Menge ab statt der vorinstanzlichen 3600g/2322g rein (Dispositiv Ziff. C.1 des erstinstanzlichen Urteils) - auf 2322g rein korrigiert. freiheitsstrafe_in_monaten (44) war bereits korrekt der vorinstanzliche Wert - bemerkenswert ist, dass die Vorinstanz und das Obergericht trotz unterschiedlicher Mengenfeststellung beide auf exakt 44 Monate kamen. Unsichere Ergänzungen: deliktsertrag (EUR 14000, als CHF-Näherungswert erfasst) und deliktsdauer_in_monaten (ca. 17 Mte., basierend auf ihren dokumentierten Reisen von Mai 2015 bis September 2016) stammen aus der Beweiswürdigung des Obergerichts (Erwägungen 7.8.2 und 7.8.9), nicht direkt aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (nicht im vorliegenden PDF wiedergegeben). Keine Besonderheit "Geständnisrabatt" gesetzt: Die Kammer gewährt ihr zwar selbst eine Strafminderung für ihr Geständnis, es ist aber nicht klar ersichtlich, ob bereits die Vorinstanz dies berücksichtigte (anders als bei A., wo der Kammertext explizit "im Gegensatz zur Vorinstanz" festhält). Keine Landesverweisung im ganzen Verfahren geprüft (aStGB-Anwendung), nationalitaet bleibt "unbekannt". vorbestraft=False bestätigt ("C. ist in der Schweiz nicht vorbestraft", Erwägung 18.2.4) - keine Hinweise auf ausländische Vorstrafen im Urteil.

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