Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 62 Monate (5 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte und leitete von Dezember 2014 bis August 2015 vom Ausland aus (Thailand) zusammen mit seinem inhaftierten Vater und Brüdern einen Methamphetaminhandel in die Schweiz, wobei er sich für den Erwerb, die Einfuhr und den Verkauf von insgesamt rund 4'310 Gramm reinem Methamphetamin (Crystal und Thaipillen) verantwortlich zeigte. Zudem verschob er im Rahmen dieses Handels erzielte Drogengelder von über CHF 100'000.– ins Ausland, um sie der Einziehung zu entziehen.
Vorwurf & vorinstanzliches Urteil: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von Dezember 2014 bis August 2015 gemeinsam mit seinem in Kambodscha inhaftierten Vater und drei Halbbrüdern (separat verfolgtes „Familienunternehmen“) Methamphetamin (Crystal und Thaipillen) in Asien zu erwerben und über Kuriere in die Schweiz einzuführen sowie hier zu veräussern, ferner mehrfach Geldwäscherei (Verschiebung von Drogenerlösen über CHF 100'000.– ins Ausland) sowie Pornografie (Konsum/Besitz von Bildern mit sexuellen Handlungen an Minderjährigen und Gewaltdarstellungen auf einem im Gefängnis unerlaubt besessenen Mobiltelefon) begangen zu haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 13. Juni 2018 von zwei Anklagepunkten frei (unbestimmte Mengen vor dem 4.3./5.4.2015), erklärte ihn aber der gefährdungsmässig und gewerbsmässig qualifizierten BetmG-Widerhandlung in zehn Anklagepunkten (inkl. eines Anstalten-Treffen-Schuldspruchs zu 2 kg Crystal/18'000 Thaipillen, AKS Ziff. I.1.8) sowie der mehrfachen Geldwäscherei und der Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu 62 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt, da >36 Monate) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit 2 Jahre). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte erhoben Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Sechs der zehn vorinstanzlichen BetmG-Schuldsprüche blieben unangefochten und damit rechtskräftig; zu überprüfen blieben die übrigen vier Schuldsprüche, die beiden Freisprüche, die Geldwäscherei- und die Pornografie-Verurteilung sowie der gesamte Sanktionspunkt. Berufungsausgang: Das Obergericht (Urteil vom 16. April 2019) stellte betreffend zwei Anklagepunkte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes fest und stellte das Verfahren insoweit ein (statt Freispruch wie noch die Vorinstanz). Es sprach den Beschuldigten zusätzlich in vier weiteren Anklagepunkten schuldig, qualifizierte dabei AKS Ziff. I.1.8 abweichend von der Vorinstanz als vollendetes Delikt statt als Anstalten Treffen, bestätigte die einfache (nicht qualifizierte) mehrfache Geldwäscherei sowie den Deliktsbetrag von über CHF 100'000.–, sprach den Beschuldigten aber neu vom Vorwurf der Pornografie frei (unüberwindbare Zweifel an der bewussten Kenntnisnahme der im Browser-Cache gefundenen Bilder). Bei eigener Strafzumessung (Einsatzstrafe 95 Monate für die BetmG-Delikte, asperiert um 3 Monate für die Geldwäscherei, abzüglich 8 Monate Täterkomponente) erhöhte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 90 Monate (unbedingt) zzgl. 30 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt, Probezeit 2 Jahre) – gemäss Vorinstanz-Prinzip bleiben für die DB-Erfassung die vorinstanzlichen Werte (62 Monate Freiheitsstrafe, 16 Tagessätze Geldstrafe) massgebend. Landesverweisung war mangels anwendbaren Rechts nicht zu prüfen (Tatzeitraum vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1.10.2016).
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil vom 16.04.2019): mehrfach False→True korrigiert (Vorinstanz verurteilte gemäss Dispositiv-Rekapitulation auf zehn separate AKS-BetmG-Anklagepunkte). anstaltentreffen False→True korrigiert (AKS Ziff. I.1.9 als Anstalten-Treffen-Schuldspruch bereits vorinstanzlich rechtskräftig geworden; auch AKS Ziff. I.1.8 wurde von der Vorinstanz noch als Anstalten Treffen gewertet, das Obergericht qualifizierte dies erst oberinstanzlich zum vollendeten Delikt um). anzahl_tagessaetze 0→16 korrigiert (vorinstanzliche Verbindungsgeldstrafe zur Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 2 Jahre). deliktsertrag None→100'000 gesetzt (gerichtlich festgestellter, die Geldwäscherei begründender Mindestbetrag der aus dem Methamphetaminhandel erzielten und ins Ausland verschobenen Drogengelder). Übrige Felder (freiheitsstrafe_in_monaten=62 unbedingt, mengenmaessig=True [gefährdungsmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, im Urteil selbst als „gefährdungsmässig qualifiziert“ statt „mengenmässig“ bezeichnet], gewerbsmaessig=True, bandenmaessig=False, vorbestraft=False, nebenverurteilungsscore=3 [mehrfache einfache Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Vergehen = 1+1 Mehrfachpunkt, sowie Pornografie, Vergehen, = 1]) mit PDF verifiziert und korrekt. Keine Besonderheiten aus dem Katalog: kein Geständnisrabatt (nur marginale Zugeständnisse), keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erwähnt. nationalitaet nicht anhand dieses Dokuments nachverifizierbar (keine Personalienangaben und keine Landesverweisungsprüfung, da Tatzeitraum vor Inkrafttreten Art. 66a StGB) – bestehender Wert (Ausländer) belassen.