Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte veräusserte zwischen Juni und dem 29. Juli 2016 in Bern mindestens 4 g Kokaingemisch sowie eine kleinere Menge an eine weitere Person und kaufte zudem 40.9 g Kokaingemisch zwecks Weiterverkaufs, den er bei sich besass; er konsumierte zudem selbst mehrfach Kokain.
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer (SK 17 94+95), Urteil vom 7. August 2017 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 20. Dezember 2016) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Juni bis 29. Juli 2016 in Bern wiederholt gegen das BetmG verstossen zu haben, namentlich durch Veräusserung von mindestens 4 g Kokaingemisch an eine Person sowie einer kleineren Menge an eine weitere Person, sowie durch Kauf und Besitz von 40.9 g Kokaingemisch zur Weiterveräusserung. Zudem wurde er der mehrfachen Konsum-Übertretung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Missachtung einer Ein-/Ausgrenzungsverfügung (AuG) schuldig gesprochen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 20. Dezember 2016 in allen Punkten schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) und widerrief den bedingten Vollzug einer 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Urteil an; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche. Es stufte die Menge (16.66 g reine Kokainbase, knapp unter dem Grenzwert von 18 g für den schweren Fall) als an der Grenze zum mittleren Bereich liegend ein und bildete dafür eine Einsatzstrafe von 360 Strafeinheiten, die es wegen der AuG-Widerhandlung um 30 auf 390 Strafeinheiten asperierte. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und das unangepasste Verhalten in Haft erhöhten die Strafe um weitere 210 auf 600 Strafeinheiten, woraus rechnerisch eine höhere Strafe resultiert hätte; das Obergericht bestätigte aber – wie bereits die Vorinstanz – im Ergebnis eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter voller Anrechnung der 375 Tage Untersuchungs-/Sicherheitshaft) sowie den Widerruf der bedingten Vorstrafe von 6 Monaten.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 17 94+95 vom 07.08.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. Dezember 2016. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich und die unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Verschlechterungsverbot, da nur der Beschuldigte Berufung erhob), einschliesslich des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer früheren, 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten.