Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte transportierte am 15. März 2013 als Beifahrer 196 g Heroingemisch (48 g Reinsubstanz), unter seiner Jacke verpackt, in einem gesuchten Fahrzeug, als dieses bei einer Polizeikontrolle angehalten wurde; er hatte zuvor einen Fahrer organisiert und in die Sache hineingezogen.
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 16 245), Urteil vom 13. Dezember 2016 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 1. Juni 2016, PEN 16 121) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 15. März 2013 in Hinterkappelen 196 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 24-25%, 48 g Reinsubstanz), in mehreren Schichten unter seiner Jacke verpackt, als Beifahrer eines gesuchten Personenwagens transportiert und besessen zu haben. Daneben wurde ihm eine Vielzahl weiterer BetmG-Delikte und Geldwäscherei aus dem Jahr 2001 vorgeworfen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschuldigten am 1. Juni 2016 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig (die Geldwäscherei-Vorwürfe sowie mehrere BetmG-Punkte aus 2001 hatte es bereits rechtskräftig wegen Verjährung eingestellt) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (523 Tage Untersuchungshaft angerechnet). 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Urteil an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht stellte fest, dass auch die verbleibenden BetmG-Punkte aus 2001 zwischenzeitlich verjährt waren, sodass nur noch der Heroin-Transport von 2013 zu beurteilen war. Es qualifizierte die Rolle des Beschuldigten als Transporteur mit geringerem Verschulden, wertete aber straferhöhend, dass er selbst einen Fahrer organisiert und in die Sache hineingezogen hatte. Straferhöhend wirkte zudem sein den Verfahrensablauf behinderndes Verhalten. Im Ergebnis setzte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 19 Monate fest und gewährte trotz attestierten mittleren bis hohen Rückfallrisikos den bedingten Vollzug bei 3 Jahren Probezeit – eine erhebliche Reduktion gegenüber der vorinstanzlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, die hauptsächlich auf die zwischenzeitliche Verjährung der Delikte aus dem Jahr 2001 zurückzuführen ist.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 16 245 vom 13.12.2016) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Juni 2016 (PEN 16 121). Berufungsausgang: Das Obergericht stellte mehrere, bereits von der Vorinstanz erstinstanzlich beurteilte Anklagepunkte aus dem Jahr 2001 (weitere BetmG-Delikte sowie Geldwäscherei) wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung ein bzw. bestätigte deren bereits rechtskräftige Einstellung, sodass nur der Schuldspruch betreffend den Heroin-Transport 2013 verblieb. Es reduzierte die Strafe dementsprechend massiv von den vorinstanzlichen unbedingten 4 Jahren auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Probezeit 3 Jahre).