Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 29.04.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 11
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 104g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb, veräusserte und verschaffte von 2015 bis 2017 wiederholt Methamphetamin ("Crystal", insgesamt zwischen 104 und 121 g rein) und Thaipillen (u.a. 1'000 sowie 800 Stück) an verschiedene Abnehmer; daneben beging er drei Diebstähle von Motorrollern sowie diverse Strassenverkehrsdelikte (u.a. Fahren ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand, Missbrauch von Kontrollschildern).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz (Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht, PEN 19 1003+1004, Urteil vom 29. April 2020) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG), des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, einer schweren Verkehrsregelverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen und einfacher BetmG-Übertretungen (Eigenkonsum) schuldig gesprochen. Er erwarb, veräusserte und verschaffte von Anfang 2015 bis August 2017 wiederholt Methamphetamin ("Crystal", zwischen 104 und 121 g rein) und Thaipillen (u.a. 1'000 sowie 800 Stück) an verschiedene Abnehmer und beging daneben drei Diebstähle von Motorrollern sowie diverse Strassenverkehrsdelikte. Die Vorinstanz verurteilte ihn – als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016 – zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (15 Monate unbedingt, 15 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.–. In einem separaten Widerrufsverfahren widerrief sie zudem die bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2013 (Reststrafe von 48 Tagessätzen Geldstrafe zu vollziehen). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 20 289, Urteil vom 12. Februar 2021), betreffend die auf die Strafzumessung beschränkte Berufung des Beschuldigten; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Schuldsprüche, Übertretungsbusse und der Widerruf waren mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Dispositiv-Korrektur: Die Kammer stellte fest, dass die Vorinstanz im Dispositiv irrtümlich von einer "mehrfach begangenen" qualifizierten BetmG-Widerhandlung ausging (offensichtlicher Verschrieb); tatsächlich lag – auch nach der eigenen Strafzumessung der Vorinstanz – nur eine einzige, aus einem einheitlichen Tatentschluss begangene qualifizierte Widerhandlung vor. Die Kammer korrigierte das Dispositiv entsprechend zugunsten des Beschuldigten. Berufungsausgang: Die Kammer berechnete die Einsatzstrafe für die qualifizierte BetmG-Widerhandlung (22 Monate, u.a. wegen des Beschaffungsdrucks des drogenabhängigen Beschuldigten um 2 Monate reduziert) und asperierte sie mit den übrigen Delikten; rechnerisch hätte sich eine höhere Strafe als die vorinstanzlichen 30 Monate ergeben, doch griff insoweit das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es bei den vorinstanzlich festgesetzten 30 Monaten Freiheitsstrafe blieb. Einzig den unbedingt zu vollziehenden Teil reduzierte die Kammer aufgrund der positiven Entwicklung des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil (neue Arbeitsstelle, Schuldenabbau, glaubhafte Verhaltensänderung) von 15 auf 12 Monate (18 Monate neu bedingt, Probezeit weiterhin 5 Jahre).

Bemerkungen

Korrekturen bei Nachführung (22.09.2026, Abgleich mit PDF SK 20 289): mehrfach war fälschlich auf True gesetzt; das Obergericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Dispositiv-Formulierung 'mehrfach begangen' ein offensichtlicher Verschrieb war und tatsächlich nur eine einzige qualifizierte BetmG-Widerhandlung (einheitlicher Tatentschluss) vorlag – auf False korrigiert. nationalitaet war 'unbekannt'; da ein Teil der BetmG-Katalogtat (Ziff. 1.5, Juni–August 2017) nach dem 1.10.2016 begangen wurde und weder Vorinstanz noch Obergericht eine Landesverweisung auch nur prüfen, wurde auf Schweizer Staatsangehörigkeit geschlossen ('0'). nebenverurteilungsscore war mit 6 erfasst; Neuberechnung ergibt 11: Diebstahl mehrfach (Art. 139 StGB, Verbrechen) = 2+1 = 3; Missbrauch Ausweise/Kontrollschilder mehrfach (Art. 97 SVG, Vergehen) = 1+1 = 2; Fahren ohne Berechtigung mehrfach (Art. 95 SVG, Vergehen) = 1+1 = 2; schwere Verkehrsregelverletzung einzeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, Vergehen) = 1; Vereitelung von Massnahmen einzeln (Art. 91a SVG, Vergehen) = 1; mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Vergehen) = 1+1 = 2; die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und die einfache BetmG-Widerhandlung (Art. 19a BetmG, Eigenkonsum) sind Übertretungen (je 0 Punkte). Die separat widerrufene Geldstrafe (48 Tagessätze, Strafbefehl 25.05.2013) fliesst nicht in freiheitsstrafe_in_monaten (30 Monate) ein.

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