Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 26.03.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb, lagerte und veräusserte zwischen Frühling 2017 und dem 7. Februar 2018 aus rein finanziellen Interessen insgesamt 1'198 Gramm reines Kokain, teils durch vollendete Veräusserung, teils durch Anstaltentreffen zu weiteren Verkäufen; daneben konsumierte er selbst Kokain und Cannabis.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Urteil: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Frühling 2017 bis zum 7. Februar 2018 rund 800 Gramm Kokaingemisch (ca. 488 Gramm rein) erworben und gelagert sowie davon ca. 713 Gramm Kokaingemisch (ca. 435 Gramm rein) veräussert zu haben, ferner Anstalten zum Erwerb und Veräussern weiterer 459 Gramm (ca. 326 Gramm rein, 30.01.-07.02.2018) sowie 541 Gramm Kokaingemisch (ca. 384 Gramm rein, 07.02.2018) getroffen zu haben (total 1'198 Gramm reines Kokain). Zusätzlich wurde ihm eine Konsumwiderhandlung (Erwerb/Besitz zum Eigenkonsum von Kokain und Cannabis, 26.03.2016-07.02.2018) zur Last gelegt; ein separates Verfahren wegen früherer Konsumwiderhandlungen wurde eingestellt, ein Waffengesetz-Vorwurf endete mit Freispruch. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 26.03.2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert, Schwelle um ein Mehrfaches überschritten, keine Abhängigkeit) sowie der Konsumwiderhandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (14 Monate unbedingt, 22 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 200.–. Das Geständnis sowie Reue und Einsicht wurden bei der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt. Zudem sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren mit SIS-Ausschreibung aus. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Der Beschuldigte focht das Urteil mit Berufung an, beschränkt auf die Landesverweisung (Dauer und Verzicht), die Einziehung zweier Mobiltelefone und die SIS-Ausschreibung; Schuldspruch und Strafmass wurden dadurch nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich mit Anschlussberufung (beschränkt auf die Landesverweisung) an, wodurch das Obergericht (Urteil SK 19 165 vom 20.02.2020) nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden war. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die obligatorische Landesverweisung (Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), bejahte zwar einen Härtefall (Einreise mit 11 Jahren, rund 26 Jahre Aufenthalt, grundsätzlich geglückte berufliche Integration, 13-jähriger Sohn in der Schweiz), gewichtete die privaten Interessen aber als relativiert (nur Besuchs-/Ferienrecht zum Sohn, keine besonders enge Beziehung, erhebliche Verschuldung) gegenüber dem als erheblich gewerteten öffentlichen Sicherheitsinteresse bei einer Verurteilung zu 36 Monaten wegen Betäubungsmittelhandels. Die Landesverweisung wurde von fünf auf sieben Jahre erhöht, mit SIS-Ausschreibung; eines der beiden sichergestellten Mobiltelefone (ohne Sachbezug zum Drogenhandel) wurde dem Beschuldigten zurückgegeben, das andere zur Vernichtung eingezogen.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil, Berufung/Anschlussberufung auf Landesverweisung beschränkt; Schuldspruch und Strafe der Vorinstanz bereits in Rechtskraft erwachsen): anstaltentreffen False->True korrigiert (Dispositiv Ziff. C.1.2 und 1.3 der Vorinstanz umfasst ausdrücklich Anstaltentreffen zum Erwerb/Veräussern von zusammen 1'000g Kokaingemisch). Besonderheit "Geständnisrabatt" ergänzt: laut Zitat aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1394 f.) wurden Geständnis sowie Reue und Einsicht bereits von der Vorinstanz strafmindernd gewichtet. Landesverweisung: Vorinstanz 5 Jahre, vom Obergericht auf 7 Jahre erhöht (Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hob das Verschlechterungsverbot auf) - kein DB-Feld für Landesverweisung vorhanden, hier dokumentiert. Betm-Menge (1'198g rein Kokain) bereits korrekt erfasst.

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