Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erwarb zwischen November 2017 und August 2018 593 g Kokaingemisch (385.45 g Reinsubstanz) sowie drei Ecstasy-Pillen zum Weiterverkauf und veräusserte davon 495 g Kokaingemisch (321.75 g Reinsubstanz) an verschiedene Abnehmer; zudem konsumierte er selbst weitere 210 g Kokaingemisch und besass widerrechtlich ein Schmetterlingsmesser.
Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wird vorgeworfen, im Zeitraum von November 2017 bis August 2018 in mehreren Orten gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Dies umfasste den Erwerb von 593 Gramm Kokaingemisch (wovon 385.45 Gramm reine Kokain-Base) und drei Ecstasy-Pillen zum Weiterverkauf, sowie den tatsächlichen Verkauf bzw. das Verschaffen von 495 Gramm Kokaingemisch (321.75 Gramm reine Kokain-Base) an diverse Abnehmer. Zudem wird ihm Konsumwiderhandlungen und dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (Erwerb und Konsum von 210 Gramm Kokaingemisch zwischen Dezember 2017 und Juni 2018). Schliesslich ist er der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, da er von Sommer 2016 bis Oktober 2018 ein verbotenes Schmetterlingsmesser besass. Die Vorinstanz qualifizierte die Betäubungsmittelwiderhandlung als mengenmässig qualifiziert. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Berufung von A.________ war auf die Landesverweisung und die damit verbundene Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) beschränkt. Die Schuldsprüche, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren) und die Übertretungsbusse von CHF 600.00, sowie das Widerrufsverfahren und die Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind in Rechtskraft erwachsen und wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Das Obergericht war somit an das Verschlechterungsverbot gebunden und hatte lediglich über die Landesverweisung, die SIS-Ausschreibung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie DNA- und erkennungsdienstliche Daten neu zu befinden.
Die Berufung beschränkte sich auf die Landesverweisung; Schuldsprüche und die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt waren bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen, keine eigene Strafzumessungserwägung des Obergerichts vorhanden. Korrektur nach PDF-Verifikation: nebenverurteilungsscore war mit 1 statt korrekt 0 erfasst (die fahrlässige Waffengesetz-Widerhandlung, Art. 33 Abs. 2 WG, ist eine Übertretung, kein Vergehen, und zählt daher 0 Punkte). deliktsdauer_in_monaten ergänzt (10 Monate, November 2017 bis August 2018).