Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb, lagerte und besass zwischen März 2014 und September 2015 in Bern mindestens 209 g Kokaingemisch und veräusserte davon rund 80 g in mehreren Einzelgeschäften an zwei Abnehmer; zudem verschleierte er rund CHF 25'783.– Erlös aus dem Drogenhandel durch Geldwäscherei.
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 16 338+339), Urteil vom 10. April 2017 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 21. Juli 2016) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen März 2014 und September 2015 in Bern mindestens 209 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 31-67%) erworben, gelagert und besessen sowie davon rund 75 g in ca. 10 Geschäften an einen Abnehmer und weitere 5 g an einen zweiten Abnehmer veräussert zu haben. Zudem wurde ihm vorgeworfen, den daraus erzielten Erlös von CHF 25'783.24 durch Geldwäscherei verschleiert zu haben. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschuldigten am 21. Juli 2016 der Geldwäscherei sowie der mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht Schuldspruch und Strafmass an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht sprach den Beschuldigten teilweise von der Geldwäscherei frei, da nur CHF 2'200.– der Herkunft aus dem Drogenhandel nachgewiesen werden konnten, und hob mangels Nachweises einer auf dauerhaften Erwerb ausgerichteten Vorgehensweise (nur sechs nachgewiesene Geschäfte) die gewerbsmässige Qualifikation des BetmG-Delikts auf, bestätigte aber die mengenmässige Qualifikation (rund 110 g reines Kokain, weit über dem Grenzwert von 18 g). Es bildete eine Einsatzstrafe von 22 Monaten für das BetmG-Delikt (25 Monate nach Tatkomponenten, -3 Monate wegen Kokainsucht), asperierte die Geldwäscherei mit weiteren 2 Monaten (50%) und erhöhte wegen der einschlägigen Vorstrafen und des raschen Rückfalls um 6 Monate. Im Ergebnis verurteilte es den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (geringer als die vorinstanzlichen 36 Monate) und widerrief eine frühere bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 16 338+339 vom 10.04.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 21. Juli 2016. Berufungsausgang: Das Obergericht sprach den Beschuldigten teilweise von der Geldwäscherei frei (nur CHF 2'200.– statt CHF 25'783.– Deliktsbetrag nachgewiesen) und hob die gewerbsmässige Qualifikation des BetmG-Delikts auf (nur 6 statt zahlreicher Geschäfte nachweisbar), reduzierte die unbedingte Freiheitsstrafe dadurch von den vorinstanzlichen 36 auf 30 Monate. Korrektur: `gewerbsmaessig` war nicht gesetzt, obwohl der vorinstanzliche Schuldspruch die Widerhandlung ausdrücklich als 'mengen- und gewerbsmässig qualifiziert' erfasst (die Aufhebung dieser Qualifikation erfolgte erst im Berufungsverfahren); entsprechend auf True korrigiert.