Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte bewahrte für ihren im Methamphetaminhandel tätigen Ehemann zunächst 43.12 g Crystal und 900 Thaipillen (zusammen ca. 50 g reines Methamphetamin) in der ehelichen Wohnung auf und übernahm später ein Paket mit rund 10'000 weiteren Thaipillen (213.6 g reines Methamphetamin), welches sie einem Abholer übergab; zudem überwies sie zweimal Bargeld aus dem Drogenerlös ihres Ehemannes ins Ausland und überliess ihm wiederholt eigene Fahrzeuge, obwohl sie wusste, dass er über keine gültige Fahrberechtigung verfügte.
Vorwurf & erstinstanzliches Urteil (Regionalgericht Berner Jura-Seeland, PEN 2019 649, 26.02.2020): Die Beschuldigte wurde schuldig gesprochen der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie des Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG). Sie bewahrte für den im grösseren Stil im Methamphetaminhandel tätigen Ehemann zunächst 43.12 g Crystal und 900 Thaipillen (zusammen ca. 50 g reines Methamphetamin) in der ehelichen Wohnung auf und übernahm später auf Anweisung eines Dritten ein Paket mit rund 10'000 weiteren Thaipillen (213.6 g reines Methamphetamin), welches sie einem Abholer übergab. Zudem überwies sie zweimal Bargeld aus dem Drogenerlös ihres Ehemannes (total Fr. 2'800.–) per Western Union ins Ausland und überliess ihm wiederholt eigene, auf sie eingelöste Fahrzeuge, obwohl sie wusste, dass er über keine gültige Fahrberechtigung verfügte. Strafe der Vorinstanz: 13 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 47 Tagen Untersuchungshaft), zusätzlich 36 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.– (bedingt, Probezeit 3 Jahre) für die Nebendelikte sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 300.–. Kein Geständnisrabatt (das Nachtatverhalten wirkte straferhöhend, da sie während laufendem Verfahren weiterdelinquierte); die Beschuldigte war im Urteilszeitpunkt nicht (mehr) im technischen Sinne vorbestraft. Landesverweisung wird im Urteil an keiner Stelle geprüft, obwohl die qualifizierte BetmG-Widerhandlung eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB darstellt – ein Indiz für Schweizer Staatsangehörigkeit (nationalitaet entsprechend von 'unbekannt' auf '0' korrigiert). Instanzenweg: Die Beschuldigte legte Berufung gegen sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung sowie die Kosten-/Entschädigungsfolgen ein; die Staatsanwaltschaft erhob eine auf den Schuldspruch zur grösseren Betäubungsmittelmenge (Ziff. I.1.2) sowie auf das Strafmass beschränkte Anschlussberufung. Da die Anschlussberufung die Freiheitsstrafe für die BetmG-Delikte betraf, war das Obergericht (SK 21 164, Urteil vom 25. Januar 2022) insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden: Es bestätigte zwar sämtliche Schuldsprüche, setzte die Freiheitsstrafe für die BetmG-Delikte aber nach eigener Strafzumessung – unter zusätzlicher Berücksichtigung einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (4 Monate Reduktion) – auf 18 Monate fest (weiterhin bedingt, Probezeit 2 Jahre). Für die Geldwäscherei und das Fahren ohne Berechtigung war es hingegen an das Verschlechterungsverbot gebunden und bestätigte die vorinstanzliche Geldstrafe von 36 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 300.– unverändert.
Korrekturen bei der Nachführung (22.09.2026): geschlecht war fälschlich auf '0' (männlich) gesetzt, obwohl das Urteil durchgehend die weibliche Form verwendet (Ehefrau) – auf '1' korrigiert. nationalitaet von '2' (unbekannt) auf '0' (CH) korrigiert: keine Landesverweisung erwähnt oder geprüft, obwohl die qualifizierte BetmG-Widerhandlung eine Katalogtat darstellt und die Tat nach dem 1.10.2016 begangen wurde (>30 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, ursprünglich mit einem Schweizer verheiratet – Indizien für Einbürgerung). rolle von 'Handel' auf 'Aufbewahrung/Besitz' korrigiert: Sie handelte im Wesentlichen als Aufbewahrungsort für die Drogen ihres Ehemannes, keine eigene Verkaufstätigkeit/Bereicherung. Keine Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' markiert, da diese erst vom Obergericht (nicht von der Vorinstanz) festgestellt wurde.