Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 06.08.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 215g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erlangte zwischen Juli und September 2018 als sog. Läufer einer international agierenden Drogenbande rund 859 Gramm Heroingemisch (ca. 215 Gramm rein) von unbekannten Lieferanten und verkaufte davon rund 500 Gramm in 25-Gramm-Portionen an verschiedene Abnehmer im Raum Bern; die verbleibenden 359 Gramm besass er zum Verkauf, und er traf zudem Anstalten zum Verkauf einer weiteren unbestimmten Menge Heroingemisch.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) verurteilte den Beschuldigten am 06.08.2019 (PEN 2019 442) wegen mehrfacher, mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erlangen von ca. 859g Heroingemisch von unbekannten Lieferanten, Verkauf von ca. 500g davon in 25g-Portionen an diverse Abnehmer im Raum Bern als sog. Läufer einer international agierenden Drogenbande, Besitz von 359g Heroingemisch sowie Anstalten treffen zum Verkauf einer weiteren unbekannten Menge). Rechtskräftig wurde er zudem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG (Einreise trotz Einreisesperre, rechtswidriger Aufenthalt) und wegen mehrfacher BetmG-Übertretung (Eigenkonsum Marihuana) verurteilt. Die Vorinstanz sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von 45 Monaten, eine Übertretungsbusse von CHF 200.– sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Die Berufung des Beschuldigten (Obergericht Bern, Urteil vom 01.07.2021) beschränkte sich auf den BetmG-Schuldspruch sowie die Sanktion Ziff. 1 (Freiheitsstrafe); AIG-Schuldspruch, Übertretungsbusse, Landesverweisung und Einziehungen waren mangels Anfechtung bereits rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung, weshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) galt. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den BetmG-Schuldspruch vollumfänglich und reduzierte die Freiheitsstrafe bei eigener Strafzumessung (Einsatzstrafe 33 Monate, +2 Monate Asperation für die AIG-Delikte, +5 Monate Täterkomponente wegen einschlägiger Vorstrafe 2016 abzüglich 1 Monat Geständnisrabatt) auf 40 Monate, weiterhin unbedingt vollzogen. Landesverweisung war mangels anwendbaren Rechts nicht zu prüfen (Tatzeitraum 2012-2015 bzw. hier 2018, vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 01.10.2016 für die AIG-Komponente nicht relevant; für die Landesverweisung war diese bereits vorinstanzlich rechtskräftig ausgesprochen worden). Gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 45 Monaten im DB-Feld massgebend.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation: anstaltentreffen False→True korrigiert (Ziff. I.1.2 des vorinstanzlichen Schuldspruchs umfasst ausdrücklich Anstalten treffen zum Verkauf einer unbekannten Menge Heroingemisch, Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). freiheitsstrafe_in_monaten=45 korrekt bereits der vorinstanzliche Wert (Obergericht reduzierte bei eigener Strafzumessung auf 40 Monate). Übrige Felder (mengenmaessig, bandenmaessig, nebenverurteilungsscore=2, nationalitaet=Ausländer, vorbestraft/einschlaegig=True) mit PDF verifiziert und korrekt. Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert: Die Erwägungen im PDF geben nur die eigene (neue) Strafzumessung des Obergerichts wieder (inkl. 1 Monat Geständnisrabatt dort); die vorinstanzliche Begründung selbst liegt hier nicht vor, weshalb nicht verifiziert werden kann, ob bereits die Vorinstanz einen Rabatt gewährte.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen