Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte transportierte im Februar 2016 im Auftrag einer Gruppe gegen Entgelt insgesamt rund 155 Gramm reines Heroin (aus 425g und 193g Heroingemisch) sowie eine unbekannte Kleinmenge Kokain zwischen mehreren Orten und leistete zudem Gehilfenschaft zum Anstalten Treffen zum Herstellen einer unbekannten Menge Heroin.
Vorwurf & vorinstanzliches Urteil: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, im Februar 2016 gegen Entgelt Heroin transportiert zu haben: vom 16.-23.02.2016 rund 425 Gramm Heroingemisch sowie am 22.02.2016 weitere 193 Gramm Heroingemisch nebst einer unbekannten Kleinmenge Kokaingemisch, zudem Gehilfenschaft zum Anstalten Treffen zum Herstellen einer unbekannten Menge Heroin (16.02.2016). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach ihn am 9. Mai 2019 der mengenmässig qualifizierten und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig (ein einziger Schuldspruch für alle drei Vorfälle) sowie separat des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der einfachen Verkehrsregelverletzung. Es verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12.05.2016, bedingt, Probezeit 5 Jahre), zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.– für das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.–. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug einer früheren, einschlägigen Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Bezirksgericht Zürich, 12.10.2015, ebenfalls Heroin-Kuriertätigkeit). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Nur der Beschuldigte focht das Urteil an, beschränkt auf die beiden BetmG-Transportvorwürfe (Schuldspruch inkl. Sanktion), das Widerrufsverfahren und die Einziehung; die Schuldsprüche zu Gehilfenschaft/Anstalten-Treffen, Fahren in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verkehrsregelverletzung blieben unangefochten rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung, weshalb die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden war. Berufungsausgang: Das Obergericht des Kantons Bern (SK 19 292, Urteil vom 12. Januar 2021) fasste die drei Vorfälle mangels engen sachlichen/zeitlichen/örtlichen/personellen Konnexes zu einer juristischen Handlungseinheit zusammen, bestätigte die mengenmässige Qualifikation (155g reines Heroin, 12.9-fache Schwellenüberschreitung) sowie die Bandenmässigkeit und wäre bei eigener Strafzumessung auf 27 Monate Freiheitsstrafe unbedingt gekommen (Einsatzstrafe 24 Monate, u.a. -30% für die Kurier-Rolle, +2 Monate für den Anstalten-Treffen-Vorfall, danach Täterkomponente +3 Monate wegen des mittlerweile auf neun Einträge angewachsenen Vorstrafenregisters). Aufgrund des Verschlechterungsverbots blieb es jedoch bei den vorinstanzlichen 20 Monaten, weiterhin bedingt vollziehbar (Probezeit 5 Jahre bestätigt). Auch den Widerruf der Vorstrafe von 10 Monaten bestätigte es.
Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil SK 19 292, da Berufung durch den Beschuldigten auf die BetmG-Transportvorwürfe/Sanktion, das Widerrufsverfahren und die Einziehung beschränkt war): Korrektur anzahl_tagessaetze 0→60 (vorinstanzliche, unbedingte Geldstrafe für das separat abgeurteilte Fahren in fahrunfähigem Zustand). Korrektur vorbestraft_einschlaegig False→True: die widerrufene Vorstrafe (Bezirksgericht Zürich, 12.10.2015, 10 Monate bedingt) betraf ebenfalls Heroin-Kuriertätigkeit (28.8g Heroingemisch gegen Entgelt) und ist damit klar einschlägig. Übrige Felder (mengenmaessig, bandenmaessig, anstaltentreffen=True [Vorinstanz-Dispositiv fasst alle drei Vorfälle inkl. Gehilfenschaft zum Anstalten Treffen zu einem einzigen Schuldspruch zusammen], mehrfach=False [Vorinstanz und Obergericht werten die drei Vorfälle explizit als eine juristische Handlungseinheit, nicht als mehrfache Tatbegehung], freiheitsstrafe=20 Monate bedingt) mit PDF verifiziert und korrekt; das Obergericht hätte bei eigener Strafzumessung 27 Monate unbedingt ausgesprochen, war aber an das Verschlechterungsverbot gebunden. deliktsertrag mangels präzise beziffertem Gesamterlös (nur einzelne Kurierlöhne von CHF 100-250 pro Fahrt genannt) nicht gesetzt. Kein Geständnisrabatt: Das Teilgeständnis wurde vom Obergericht ausdrücklich nicht als ernstgemeinte Reue gewertet.