Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 90 Monate (7 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte als professioneller Kurier mit einem präparierten Fahrzeug 16 Drogenkuriertransporte von den Niederlanden nach Frankreich durch und schmuggelte dabei insgesamt 80 Kilogramm Kokaingemisch (51,2 Kilogramm reines Kokain) gegen eine Entschädigung von rund EUR 75'000.–, bevor er bei einem weiteren Kokaintransport in Zürich verhaftet wurde.
Der Beschuldigte betätigte sich von Juli bis Oktober 2012 als internationaler Drogenkurier einer professionellen Organisation. Mit einem eigens für den Drogen- und Bargeldschmuggel präparierten Personenwagen führte er durchschnittlich einmal wöchentlich insgesamt 16 Fahrten von Rotterdam nach Marseille und Nizza durch. Bei jeder Fahrt transportierte er jeweils 5 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad ca. 64%), mithin insgesamt 80 Kilogramm Kokaingemisch (51,2 Kilogramm reine Wirkstoffmenge Kokain). Für seine Dienste erhielt er eine Entschädigung von EUR 75'000.– (ca. CHF 90'000.–). Am 12. Juni 2013 wurde er bei einem weiteren Transport von 555 Gramm reinem Kokain in Zürich festgenommen. In der Schweiz wurden bei ihm Vermögenswerte von CHF 53'762.– sichergestellt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) sprach den Beschuldigten am 31. Oktober 2014 von der Anschuldigung des Betrugs frei und verurteilte ihn wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren (90 Monaten) unbedingt, unter Anrechnung von 507 Tagen Haft. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die Auslandtaten einen Geständnisrabatt, da diese ohne seine anfänglichen Aussagen nicht hätten angeklagt werden können, wertete jedoch eine einschlägige Vorstrafe aus Italien straferhöhend. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte (Antrag auf Reduktion auf 27 Monate Freiheitsstrafe) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (Antrag auf Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 11 Jahre) Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) erhöhte mit Urteil SK 15 75 vom 22. Juni 2017 die unbedingte Freiheitsstrafe auf 9 Jahre (108 Monate; 1'472 Tage Haft angerechnet). Für die Auslandtaten (80 kg Kokain) setzte das Obergericht die Einsatzstrafe auf 10 Jahre fest und erhöhte diese wegen einer einschlägigen italienischen Vorstrafe (4 Jahre Freiheitsstrafe wegen BetmG) auf 12 Jahre. Weil die Auslandtaten ohne die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten überhaupt nicht hätten aufgedeckt werden können, gewährte das Obergericht einen massiven Geständnisrabatt von 4,5 Jahren (Reduktion auf 7,5 Jahre). Für den Schweizer Transport (555 g Kokain) asperierte es nach einer Einsatzstrafe von 22 Monaten und Vorstrafenerhöhung (+5 Monate) um 18 Monate (2/3), was zur Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren (108 Monaten) führte.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 15 75) vom 22.06.2017; Vorinstanz: Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 31.10.2014 (PEN 2014 659). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 7 ½ Jahren (90 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 9 Jahre (108 Monate) unbedingt. Besonderheiten: Sowohl Vorinstanz als auch Obergericht gewährten einen aussergewöhnlich hohen Geständnisrabatt (vom Obergericht auf 4,5 Jahre beziffert), weil ohne die Offenbarungen des Beschuldigten das Verfahren bezüglich der Auslandtaten (80 kg Kokain) mangels polizeilicher Kenntnis gar nie eröffnet worden wäre. Einschlägige Vorstrafe in Italien (4 Jahre Haft) wirkte straferhöhend (+2 Jahre).