Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 14.06.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 126g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der italienische Beschuldigte besass am 2. Juni 2021 125,7 g reines Kokain (95% Reinheitsgrad) in diversen abgepackten Portionen zum Weiterverkauf. Unmittelbar vor seiner Verhaftung übergab er 0,65 g reines Kokain an eine weitere Person, die nach dem Treffen kontrolliert und mit der Kokainportion aufgegriffen wurde.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der 1969 in Kalabrien geborene italienische Beschuldigte wurde am 2. Juni 2021 mit 132,7 g Kokaingemisch (125,7 g rein) in diversen abgepackten Portionen festgenommen. Er konsumiert selbst kein Kokain, besass das Kokain für den Weiterverkauf. Unmittelbar vor der Festnahme übergab er 0,65 g reines Kokain an B._____, die nach dem Treffen bei einer Personenkontrolle mit der Kokainportion aufgegriffen wurde. Bei ihm wurden zudem Bargeld (Fr. 820.–), eine Grammwaage und vier Mobiltelefone gefunden. Vorinstanz: Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, Urteil vom 14. Juni 2022 (DG210012). Schuldspruch: Verbrechen gegen BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a). Strafe: 18 Monate Freiheitsstrafe (48 Tage Haft angerechnet) und Busse Fr. 800.–. Vollzug: bedingt, Probezeit 2 Jahre. Landesverweisung: 7 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, obligatorisch). Berufungsverfahren: Nur der Beschuldigte erhob Berufung (Schuldspruch bezüglich Verkauf an B._____ angefochten, Strafe und Landesverweisung). Beantragte 15 Monate Freiheitsstrafe, bedingten Vollzug und Verzicht auf Landesverweisung. Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Verschlechterungsverbot massgebend. Berufungsausgang: Obergericht Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 2. März 2023 (SB220572). Verkauf an B._____ als erstellt bestätigt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Strafzumessung: OG erachtete 22 Monate als angemessen (Vorstrafe nicht einschlägig aber straferhöhend, Delinquenz während Probezeit, Geständnis keine Strafminderung wegen erdrückender Beweislage); Bestätigung von 18 Monaten wegen reformatio in peius. Bedingter Vollzug und Probezeit 2 Jahre bestätigt. Busse Fr. 800.– aufgehoben (keine gesetzliche Grundlage). Landesverweisung 7 Jahre bestätigt (kein Härtefall, Italiener, nicht integriert).

Bemerkungen

Keine DB-Korrekturen nötig (alle Felder korrekt). Vorinstanz rechnete Teilgeständnis strafmindernd an, aber OG korrigierte dies ausdrücklich: keine Strafminderung, da Geständnis aufgrund erdrückender Beweislage und ohne Einsicht/Reue. Kein Geständnisrabatt als Besonderheit markiert, da OG die vorinstanzliche Würdigung korrigierte. Busse Fr. 800.– vom OG aufgehoben (fehlende gesetzliche Grundlage). Vorstrafe (rechtswidriger Aufenthalt 2020) nicht BetmG-einschlägig, vom OG aber leicht straferhöhend berücksichtigt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen