Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 105 Monate (8 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte wickelte im Rahmen einer kriminellen Organisation als Drogenhändler über mehrere Monate hinweg mengen-, banden- und gewerbsmässige Drogenhandelsgeschäfte mit mehreren Kilogramm Heroin und Kokain ab (mindestens 2,33 kg reines Heroin und 1,42 kg reines Kokain) und traf Anstalten zur Einfuhr weiterer Kilomengen.
Der Beschuldigte war von August bis November 2010 sowie im Mai 2013 im Kanton Bern, in Olten, Genf und Zürich als führender Drogenhändler in einer bandenmässig organisierten Gruppierung aktiv. Er beschaffte und veräusserte in zahlreichen Transaktionen grosse Mengen Heroin- und Kokaingemisch an Zwischen- und Endabnehmer (insgesamt mindestens 2'338 Gramm reines Heroin und 1'425 Gramm reines Kokain). Zudem organisierte er Kurierfahrten und traf Anstalten zur Einfuhr von weiteren 3 Kilogramm Heroin aus dem Balkan sowie zum Erwerb weiterer Kilomengen. Bei Hausdurchsuchungen und Anhaltungen wurden beträchtliche Bargeldbeträge (u.a. über CHF 21'000.–) sichergestellt. Neben den Betäubungsmitteldelikten beging er Hausfriedensbruch, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten gegen eine ehemalige Partnerin sowie ein Vergehen gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagstocks). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 31. Oktober 2014 der mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG sowie weiterer Delikte schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 105 Monaten (8 Jahre und 9 Monate; 580 Tage Haft angerechnet), einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 300.–. Von einzelnen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (Antrag auf Freisprüche und massive Strafreduktion). Die Generalstaatsanwaltschaft führte Anschlussberufung und verlangte eine Verurteilung in weiteren Punkten sowie eine deutliche Strafschärfung auf mindestens 11 Jahre Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil SK 15 76+77 vom 29. März 2016 bezüglich zweier Anklagepunkte frei, verurteilte ihn jedoch in mehreren von der Vorinstanz freigesprochenen BetmG-Punkten schuldig. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Obergericht die unbedingte Freiheitsstrafe auf 9 ½ Jahre (114 Monate; 647 Tage Haft angerechnet). Zudem verurteilte es ihn zu einer bedingten Zusatzgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von CHF 250.–. Das Obergericht würdigte die hohe kriminelle Energie, die Mehrfachqualifikation über mehrere Jahre und das rücksichtslose Gewinnstreben als stark verschuldenserhöhend. Ein Geständnisrabatt wurde nicht gewährt.
Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 15 76+77) vom 29.03.2016; Vorinstanz: Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht, vom 31.10.2014. Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 105 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, 80 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und CHF 300.– Busse. Das Obergericht sprach den Beschuldigten von zwei Vorwürfen frei, verurteilte ihn aber in weiteren BetmG-Punkten neu und erhöhte die Freiheitsstrafe auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf 9 ½ Jahre (114 Monate) unbedingt sowie zu 70 TS Zusatzgeldstrafe bedingt und CHF 250.– Busse. Besonderheiten: Nebenverurteilungsscore 3 wegen Delikten gegen Leib und Leben / Freiheit / Waffengesetz (Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Waffengesetz). Kein Geständnisrabatt.