Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 23.12.2016
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 8.1kg, rein
  • Heroin, 113kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 96 Monate (8 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte im Rahmen eines bandenmässig organisierten Drogengeschäfts 19.343 kg Heroingemisch (8.122 kg Reinsubstanz) aus dem Ausland in die Schweiz ein und traf als Organisator dreimal Anstalten zur Einfuhr und zum Verkauf weiterer grosser Mengen Heroin (insgesamt rund 113 kg brutto) und Opium. Daneben trieb er unter massiven Drohungen (u.a. gegenüber der Familie des Opfers im Iran) Geldbeträge beim Opfer E. ein.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 17 119), Urteil vom 1. Dezember 2017 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 23. Dezember 2016, PEN 2016 466) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von Ende April bis Mitte Dezember 2014 als Organisator bandenmässig und mengenmässig qualifiziert gegen das BetmG verstossen zu haben: Er führte 19.343 kg Heroingemisch (8.122 kg Reinsubstanz) aus dem Ausland (u.a. Amsterdam) in die Schweiz ein und traf dreimal Anstalten zur Einfuhr und zum Verkauf weiterer grosser Mengen Heroingemisch (30/50/33 kg) und Opium (u.a. 45 kg) aus Mailand, Istanbul und Holland. Zudem trieb er gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C. beim Opfer E. unter massiven Drohungen (u.a. gegen dessen Familie im Iran) Geldbeträge von CHF 34'500.– und CHF 10'350.– ein bzw. versuchte dies (Erpressung, Nötigung, versuchte Nötigung) und hielt sich mehrfach ohne gültige Papiere und mit illegaler Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 23. Dezember 2016 in allen Anklagepunkten schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren (unter Anrechnung von 739 Tagen Untersuchungs-/Sicherheitshaft); zudem widerrief es den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Sowohl der Beschuldigte (Antrag: 5 Jahre) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (Anschlussberufung, Antrag: 9 Jahre) fochten das Strafmass an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht erachtete die vorinstanzliche Einsatzstrafe für die BetmG-Delikte als zu tief und bildete gestützt auf die grosse Menge, das dreimalige bandenmässig-organisierte Anstaltentreffen und die Stellung des Beschuldigten als Drahtzieher eine eigene Einsatzstrafe von 125 Monaten, die es wegen Geständnis, Reue und Einsicht auf 95 Monate reduzierte. Unter Asperation der übrigen Delikte (Erpressung, Nötigung, AuG) um 13 Monate gelangte es zu einer Endstrafe von 9 Jahren (108 Monaten) Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen 819 Tage Haft.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 17 119 vom 01.12.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten (u.a. auch Widerrufsverfahren SK 17 122) gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. Dezember 2016 (PEN 2016 466); im selben Urteil wurde auch über den separat verfolgten Mitbeschuldigten C. (SK 17 121) entschieden, der hier nicht erfasst wird. Berufungsausgang: Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft (Anschlussberufung) fochten das Strafmass an. Das Obergericht erachtete die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 100 Monaten für die BetmG-Delikte als zu tief und setzte sie nach eigener Berechnung auf 125 Monate fest, reduzierte sie wegen Geständnis, Reue und Einsicht um 30 statt der vorinstanzlichen 14 Monate auf 95 Monate und gelangte nach Asperation der übrigen Delikte zu einer im Ergebnis höheren Endstrafe von 9 Jahren (108 Monaten) statt der vorinstanzlichen 8 Jahre. Korrektur: `freiheitsstrafe_in_monaten` war mit 84 (7 Jahre) statt den vorinstanzlichen 96 Monaten (8 Jahre) erfasst; gemäss Urteilsdispositiv der Vorinstanz ('Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren') auf 96 korrigiert.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen