Fall SK 17 29+30

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 18.11.2016
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 800g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 58 Monate (4 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb Anfang 2015 rund 2'000 Thaipillen und veräusserte mindestens 30 g Crystal Meth an eine Abnehmerin; zudem hatte er am 21. März 2015 30 g Thaipillen (6 g Wirkstoff) und 145 g Methamphetamingemisch (2 g Wirkstoff) bei sich und erlangte, besass und bewahrte weitere 931.8 g Methamphetamingemisch (762.4 g Wirkstoff) auf.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 17 29+30), Urteil vom 17. Oktober 2017 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht, vom 18. November 2016, PEN 2016 543) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 mengenmässig (gefährdungsmässig) qualifiziert gegen das BetmG verstossen zu haben: Erwerb von ca. 2'000 Thaipillen und Veräusserung von mindestens 30 g Crystal Meth an eine Abnehmerin, Besitz von 30 g Thaipillen (6 g Wirkstoff Methamphetamin) und 145 g Methamphetamingemisch (2 g Wirkstoff) am 21. März 2015 sowie Erlangen, Besitz und Aufbewahren weiterer 931.8 g Methamphetamingemisch (762.4 g Wirkstoff). Zudem wurde er einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 18. November 2016 schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 58 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) und widerrief den bedingten Vollzug einer 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Strafmass und den Widerruf an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht schätzte die Gesamtmenge auf rund 800 g reinen Wirkstoff und bildete gestützt auf die Tabelle Hansjakob eine Ausgangsstrafe von 46 Monaten, reduzierte diese auf 42 Monate, da der Beschuldigte die Drogen überwiegend nur erlangte, aufbewahrte und mit sich führte, ohne sie zu verkaufen. Die massiven einschlägigen Vorstrafen (2010: 24 Monate teilbedingt; 2011: 36 Monate teilbedingt) wirkten mit einer Erhöhung um 16 Monate stark straferhöhend, Reue oder Geständnis waren nicht erkennbar. Im Ergebnis bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 58 Monaten sowie den Widerruf der Vorstrafe von 12 Monaten.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 17 29+30 vom 17.10.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. November 2016 (PEN 2016 543). Korrektur: `fall_nr` war fälschlich als 'SK 29 29+30' statt 'SK 17 29+30' erfasst (Geschäfts-Nr. gemäss Urteilskopf); korrigiert. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Strafzumessung im Wesentlichen (unter Beachtung des Verschlechterungsverbots) und die unbedingte Freiheitsstrafe von 58 Monaten sowie den Widerruf einer 2010 ausgesprochenen (teil-)bedingten Vorstrafe von 12 Monaten. Nachtrag 24.09.2026: Der Beschuldigte gelangte gegen dieses Berufungsurteil ans Bundesgericht, welches den Fall zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückwies. Die Neubeurteilung (SK 19 137, Urteil OG Bern vom 06.05.2020) reduzierte die Endstrafe auf 45 Monate (u.a. Freisprüche vom Erwerb der 2'000 Thaipillen/30g Crystal Meth mangels persönlicher Zeugenwürdigung sowie Verletzung des Beschleunigungsgebots, -6 Monate). Dieser Fall war zusätzlich unter SK 19 137 (separat, mit falschem Datum 18.05.2016) doppelt in der DB erfasst; der Duplikat-Eintrag (/betmurteil/41) wird zur Löschung vorgeschlagen (Nutzerbestätigung ausstehend). DB-Feld freiheitsstrafe_in_monaten bleibt bei den vorinstanzlichen 58 Monaten.

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