Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 10.09.2015
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 18

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 70g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb und verkaufte über einen längeren Zeitraum mindestens 3'331 Thaipillen und 4.5 g Crystal Meth sowie traf Anstalten zum Verkauf weiterer 122 Thaipillen und 31.3 g Crystal Meth (zusammen rund 70 g reines Methamphetamin), wobei er einen eigenen Läufer sowie mehrere Lieferanten und spezielle Verstecke einsetzte; zudem fälschte er Ausweise und besass mehrfach unerlaubt Waffen (Elektroschockgerät, Schlagstock, Schlagring, CS-Spray).

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer (SK 15 392), Urteil vom 8. Dezember 2016 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht, vom 10. September 2015, PEN 2015 320) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mengenmässig qualifiziert gegen das BetmG verstossen zu haben durch Erwerb und Verkauf von mindestens 3'331 Thaipillen und 4.5 g Crystal Meth sowie durch Anstalten zum Verkauf weiterer 122 Thaipillen und 31.3 g Crystal Meth (zusammen rund 70 g reines Methamphetamin, das rund 6-Fache des Grenzwerts), wobei er über einen längeren Zeitraum einen eigenen Läufer, mehrere Lieferanten und spezielle Verstecke einsetzte. Zudem wurde ihm die Fälschung von Ausweisen unter Beizug einer weiteren Person sowie der mehrfache Erwerb und Besitz von Waffen (Elektroschockgerät, Schlagstock, Schlagring, CS-Spray) vorgeworfen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Berner Jura-Seeland): Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 10. September 2015 der qualifizierten BetmG-Widerhandlungen, der Fälschung von Ausweisen und der mehrfachen Waffengesetz-Übertretung schuldig, verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise Zusatzstrafe) und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an, deren Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeht. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht das Strafmass und die Massnahme an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht qualifizierte das objektive Tatverschulden trotz der Überschreitung des Grenzwerts als leicht und nahm für die BetmG-Erwerbs- und Verkaufshandlungen eine leicht verminderte Schuldfähigkeit infolge der Suchtproblematik an, was das Verschulden auf 'sehr leicht' reduzierte; es setzte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten fest. Für die Fälschung von Ausweisen und die (als Vergehen statt Übertretung requalifizierten) Waffengesetz-Widerhandlungen erhöhte es die Strafe um je 1 Monat auf insgesamt 22 Monate. Die einschlägigen Vorstrafen wirkten straferhöhend, das kooperative Verhalten und Geständnis strafmindernd. Im Ergebnis reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe von 30 auf 22 Monate (unbedingt, wegen ungünstiger Legalprognose) und bestätigte die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 15 392 vom 08.12.2016) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 10. September 2015 (PEN 2015 320). Das Urteilsdatum war in der Datenbank fälschlich als 08.10.2016 statt 10.09.2015 erfasst; korrigiert. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte aber die Strafe von den vorinstanzlichen 30 auf 22 Monate (u.a. wegen einer für die BetmG-Delikte angenommenen leicht verminderten Schuldfähigkeit) und ordnete weiterhin eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an, die dem Strafvollzug vorgeht. Korrektur: `nebenverurteilungsscore` war mit 3 statt 1 erfasst. Die Vorinstanz sanktionierte die mehrfachen Waffengesetz-Widerhandlungen (anders als das Obergericht, welches sie als Vergehen requalifizierte) noch als blosse Übertretungsbusse (0 Punkte; 'Die Vorinstanz hatte hier eine Übertretungsbusse ausgesprochen'); es verbleibt nur 1 Punkt für die Fälschung von Ausweisen (Vergehen nach Art. 252 StGB); entsprechend korrigiert.

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