Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 05.11.2015
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 11390
Deliktsdauer (Monate): 120

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 11.4kg, gemisch
  • MDMA Pulver, 160g, rein
  • Heroin, 21g, gemisch
  • Haschisch, 660g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb über mehrere Jahre hinweg gewerbs- und teilweise bandenmässigen Betäubungsmittelhandel mit Marihuana (mindestens 5,79 kg) und verwahrte in einem externen Versteck sowie in seiner Bar weitere Betäubungsmittel zum Weiterverkauf (u.a. über 7,5 kg Marihuana, 660 g Haschisch, 23 g Kokaingemisch und MDMA).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betrieb zwischen 2003 und April 2013 in Biel einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, vorwiegend Marihuana. Ab 2010 agierte er zusammen mit einer Mittäterin bandenmässig: Das Marihuana wurde in Kehrichtsäcken im Keller der Mittäterin deponiert und portioniert. Der Beschuldigte veräusserte mindestens 5'790 Gramm Marihuana direkt oder über Angestellte seiner Bar an verschiedene Abnehmer. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung am 26. April 2013 wurden im Keller rund 7'455 Gramm Marihuana, 195 Gramm MDMA-Kristalle (Reinheitsgrad 95%) sowie in der Bar und bei den Beteiligten weitere Drogen (u.a. Haschisch und Kokain) sichergestellt. Zudem beging er Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Tragen einer Faustfeuerwaffe ohne Bewilligung, unsorgfältige Aufbewahrung) und das AHVG. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 5. November 2015 der banden- und gewerbsmässigen sowie mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Qualifikation bezüglich MDMA) sowie von Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und AHVG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten teilbedingt (14 Monate unbedingt, 14 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit, 197 Tage Untersuchungshaft angerechnet), einer teilbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 170.– (22 TS zu bezahlen, 23 TS bedingt bei 2 Jahren Probezeit) und einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.–. Von der Anklage der Geldwäscherei wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte einen vollbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Strafe von maximal 14 Monaten (durch die erstandene Untersuchungshaft abgegolten) sowie eine Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er bestritt den mengenmässig schweren Fall beim MDMA-Besitz und machte ein beachtliches Teilgeständnis geltend. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) stufte mit Urteil SK 16 62 vom 10. November 2016 den MDMA-Tatvorwurf auf eine einfache Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 BetmG) herab, da die genaue Netto-Wirkstoffmenge des sichergestellten MDMA nicht rechtsgenüglich festgestellt worden war. Es setzte für den banden- und gewerbsmässigen Marihuana-Handel eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest, asperierte für die einfachen Widerhandlungen um 8 Monate und gewährte wegen Anstaltentreffens (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG) eine Milderung von 2 Monaten auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Das Geständnis wirkte nicht strafmindernd, da es erst nach erdrückender Beweislage erfolgte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde verneint. Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate und gewährte den vollbedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren (197 Tage Haft angerechnet). Die Geldstrafe und Busse waren bereits rechtskräftig.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 16 62) vom 10.11.2016; Vorinstanz: Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 05.11.2015 (PEN 2014 630). Abweichung Vorinstanz vs. Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 28 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (14 Monate unbedingt, 14 Monate bedingt), 45 Tagessätzen Geldstrafe teilbedingt (22 TS unbedingt, 23 TS bedingt) und einer Busse von CHF 1'000.–. Das Obergericht stufte den MDMA-Schuldspruch vom Verbrechen zum Vergehen herab und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate vollbedingt (Probezeit 2 Jahre). Geldstrafe und Busse blieben unverändert bestehen. Besonderheiten: Das Obergericht berücksichtigte die Anstaltentreffen mit einem Abzug von 2 Monaten nach Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG. Ein Geständnisrabatt wurde verweigert, da der Täter erst nach Erdrückung durch Beweise geständig wurde. Beschleunigungsgebot nicht verletzt.

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