Fall SK 16 226 + 227

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 16.03.2016
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Produktion
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 1.7kg, gemisch
  • Haschisch, 13g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte baute von Mitte 2014 bis zum 29. Oktober 2014 in einer Indooranlage 324 Hanfstecklinge und 507 erntereife Hanfpflanzen an, traf Anstalten zum Verkauf der bevorstehenden Ernte, erwarb und führte 25 Hanfsamen aus Holland ein, baute 2013 zwei weitere Hanfpflanzen an und besass 1.7 kg Marihuana sowie 13.4 g Haschisch; zudem fuhr er am 29. Oktober 2014 unter Drogeneinfluss Auto.

Zusammenfassung

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer (SK 16 226+227), Urteil vom 16. März 2017 (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2016) 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von Mitte 2014 bis zum 29. Oktober 2014 in einer professionell eingerichteten Indooranlage 324 Hanfstecklinge und 507 erntereife Hanfpflanzen (Marktwert bis CHF 152'100.–) angebaut, Anstalten zum Verkauf der bevorstehenden Ernte getroffen, 2013 zudem 25 Hanfsamen aus Holland erworben/eingeführt und zwei weitere Hanfpflanzen im Freien angebaut sowie 1.7 kg Marihuana und 13.4 g Haschisch besessen zu haben; überdies wurde ihm mehrfacher, teils gewerbsmässiger Handel mit dem selbst produzierten Marihuana zur Last gelegt sowie das Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss am 29. Oktober 2014. 2. Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland): Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschuldigten am 16. März 2016 der mehrfachen und teilweise gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–. 3. Berufungsverfahren vor dem Obergericht: Der Beschuldigte focht Schuldspruch und Strafmass an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Obergericht Bern): Das Obergericht sprach den Beschuldigten von der gewerbsmässigen Qualifikation frei (die Beweislage genügte nicht für einen regelmässig erzielten grossen Umsatz, zudem war die Anklageschrift zu ungenau) sowie vom Anbau/Handel der Periode Mitte 2011 bis Mitte 2014 mangels Beweisen. Als schwerstes verbleibendes Delikt bestimmte es den Hanfanbau (Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und bildete gestützt auf die beträchtliche Pflanzenzahl und die professionelle Infrastruktur eine Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten, die es durch Asperation der übrigen BetmG-Delikte und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Täterkomponenten (teileinschlägige Vorstrafe, unkooperatives Verhalten) auf 270 Strafeinheiten erhöhte. Anstelle einer Freiheitsstrafe – die Sanktionsart blieb wie bei der Vorinstanz eine Geldstrafe – sprach es eine bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätzen aus; für die Übertretungen (Besitz Kleinmenge, Konsum) verhängte es eine separate Busse von CHF 200.–.

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Bern (SK 16 226+227 vom 16.03.2017) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2016. Berufungsausgang: Das Obergericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung sowie vom Anbau/Handel der Periode Mitte 2011 bis Mitte 2014 mangels ausreichender Beweise frei und bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche. Anstelle der vorinstanzlichen bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (mangels der aufgehobenen gewerbsmässigen Qualifikation nicht mehr möglich) sprach es eine bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätzen aus.

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