Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 63 Monate (5 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte diente als Logisgeber, indem in seiner Wohnung ein unbekannter "Läufer" für die Organisation insgesamt 5'850 g Heroingemisch (1'813.5 g rein) entgegennahm und weiterverkaufte; daneben chauffierte er mehrfach verschiedene "Läufer" zu Auslieferungsfahrten, bei denen weitere rund 2'475 g Heroingemisch (insgesamt ca. 660 g rein) verkauft bzw. (in zwei Fällen) nur zur Auslieferung bereitgehalten wurden. Er bezog zudem unrechtmässig Sozialhilfe, da er seine Einnahmen aus dem Drogenhandel nicht meldete.
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (PEN 21 357), Urteil vom 28. April 2022 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Der Beschuldigte wurde schuldig erklärt der (mehrfach mengenmässig qualifizierten sowie bandenmässig begangenen) Widerhandlung gegen das BetmG durch: (1.1) Gehilfenschaft zum Veräussern von insgesamt 5'850 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 31 %, 1'813.5 g rein) vom 20.09. bis 18.11.2019; (1.2) Befördern und Veräussern von insgesamt 75 g (19 % rein, 14.25 g) und 1'950 g Heroingemisch (27 % rein, 526.5 g) in mehreren Tranchen zwischen Januar und Juni 2020; (1.3) Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von 48 g Heroingemisch (19 %, 9.12 g rein) am 3.6.2020; (1.4) Anstalten treffen zum Befördern und Veräussern von 410 g Heroingemisch (27 %, 110.7 g rein), festgestellt am 10.2.2020. Insgesamt wurde er damit für den Umgang mit rund 2'474 g reinem Heroin schuldig gesprochen. Zusätzlich wurde er des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB, Fr. 6'350.– zwischen 20.09.2019 und 1.7.2020) schuldig gesprochen, da er seine Einnahmen aus dem Drogenhandel pflichtwidrig nicht meldete. Alle Taten wurden im Rahmen einer hierarchisch organisierten, aus dem Ausland gesteuerten kriminellen Bande begangen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Landesverweisung: Der Beschuldigte war als Logisgeber und Fahrer auf tiefer Hierarchiestufe tätig (4. Stufe des St. Galler Modells); seine Rolle als Logisgeber wurde als Gehilfenschaft (Grenzfall zur Mittäterschaft) qualifiziert, was strafmindernd wirkte, während seine hohe kriminelle Energie und starke Identifikation mit der Organisation straferhöhend gewichtet wurden. Die grosse, professionell organisierte Bande sowie die hohe Intensität des Handels wirkten deutlich straferhöhend; dass ein Teil der Taten beim blossen Anstaltentreffen blieb, wirkte leicht mindernd. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein pekuniären Motiven, ohne Suchtdruck oder Notlage. Für den Sozialhilfebetrug wurde die Strafe um die Hälfte asperiert (enger sachlicher Zusammenhang zum Drogenhandel angenommen). Er ist nicht vorbestraft (neutral); er zeigte sich bezüglich der Hauptbeteiligung am Drogenhandel nicht geständig, keine Reue oder Einsicht, nahm nach der Anhaltung sogar erneut Kontakt zur Organisation auf. Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (63 Monaten; 669 Tage Untersuchungs-/Sicherheitshaft angerechnet), unbedingt zu vollziehen. Landesverweisung von 10 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e und o StGB. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Bern, SK 22 446, Urteil vom 2. März 2023): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche weitgehend, korrigierte aber die Mengenberechnung (Bereinigung auf eine insgesamt in Umlauf gebrachte Menge von 1'965.57 g reinem Heroin) und beurteilte die rechtliche Qualifikation des Sozialhilfebetrugs abweichend (Asperation zu 2/3 statt hälftig, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind). Rechnerisch hätte dies zu einer Gesamtstrafe von 64 Monaten und 10 Tagen geführt; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) blieb es aber bei den vorinstanzlichen 63 Monaten (5 Jahre 3 Monate), unbedingt.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Fünferbesetzung). Mehrere Korrekturen bei dieser Nachführung: freiheitsstrafe_in_monaten war mit 62 leicht falsch (Vorinstanz-Dispositiv: "5 Jahre und 3 Monate" = 63) — auf 63 korrigiert. mehrfach war fälschlich False, obwohl die Vorinstanz das Hauptdelikt explizit als "mehrfach mengenmässig qualifiziert" aussprach — auf True korrigiert. Die Heroinmenge war mit 650 g rein weit von der vorinstanzlichen Dispositiv-Summe entfernt (1'813.5 + 14.25 + 81 + 445.5 + 9.12 + 110.7 = 2'474.07 g rein) — auf 2'474 g korrigiert; das Obergericht kam nach eigener "Bereinigung der Mengen" auf einen tieferen Wert von 1'965.57 g, was gemäss Vorinstanz-Prinzip aber nicht ins DB-Feld übernommen wird. nebenverurteilungsscore war mit 1 zu tief — der mehrfache unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB, Vergehen, Höchststrafe 1 Jahr) zählt als Vergehen + mehrfach = 2 Punkte. Landesverweisung von 10 Jahren. Kein Geständnisrabatt.