Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte besass im Juli 2016 in D.________ zeitweise 199 Gramm Heroingemisch (29.9 Gramm reines Heroin) und reiste zwischen Januar 2016 und Mai 2017 trotz einer unbefristeten Einreisesperre mehrfach in die Schweiz ein und hielt sich dort rechtswidrig auf.
Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Juli 2016 in D.________ zeitweise im Besitz von vier Päckchen Heroingemisch mit einem Gesamtgewicht von 199 g und einem Reingehalt von 29.9 g Heroin-Hydrochlorid gewesen zu sein. Die Drogen waren an einem öffentlichen Ort deponiert worden; auf der Verpackungsfolie eines Päckchens wurden die Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt. Zudem reiste er im Zeitraum von Januar 2016 bis zum 31. Mai 2017 trotz einer gegen ihn verhängten unbefristeten Einreisesperre regelmässig in die Schweiz ein und hielt sich wiederholt rechtswidrig im Land auf, um seine hier wohnhafte Familie zu besuchen. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil vom 1. Februar 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, PEN 17 918) den Beschuldigten schuldig der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 247 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66abis StGB an. Ein bedingter Vollzug wurde wegen zweier einschlägiger BetmG-Vorstrafen und fehlender Einsicht ausgeschlossen. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte vollumfängliche Freisprüche von sämtlichen Anklagepunkten, die Aufhebung der Landesverweisung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 189 vom 5. September 2018) wies die Berufung ab und bestätigte sämtliche Schuldsprüche. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht eine Einsatzstrafe von 14 Monaten für die BetmG-Widerhandlung (mittlere Hierarchiestufe, 29.9 g reines Heroin überschreiten den Grenzwert von 12 g deutlich). Wegen zweier einschlägiger Vorstrafen (2002 und 2013) erhöhte es die Einsatzstrafe um 5 Monate auf 19 Monate. Für die rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Einzelstrafe 6 Monate) und den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Einzelstrafe 4 Monate) asperierte das Obergericht die Strafe um 4 Monate bzw. 2 Monate zur Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Ein Geständnisrabatt entfiel mangels Geständnisses. Angesichts der Vorstrafen und der Hartnäckigkeit bestätigte das Obergericht den vollumfänglich unbedingten Vollzug sowie die fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66abis StGB (kosovarischer Staatsangehöriger, keine schützenswerte Verwurzelung).
Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Bern SK 18 189 vom 05.09.2018): freiheitsstrafe_in_monaten von 12 auf 24 korrigiert (sowohl Vorinstanz als auch Obergericht sprachen 24 Monate Freiheitsstrafe aus). vollzug von 0 (bedingt) auf 2 (unbedingt) korrigiert (beide Instanzen schlossen bedingten Vollzug wegen Uneinsichtigkeit und Vorstrafen aus). nebenverurteilungsscore von 0 auf 2 korrigiert (mehrfache AuG-Widerhandlung, Vergehen mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr = 1 + 1 für Mehrfachbegehung). Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66abis StGB) von beiden Instanzen bestätigt. Keine Besonderheiten (kein Geständnisrabatt). Übrige Felder geprüft und korrekt.