Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 21.06.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 18g, rein
  • Kokain, 1g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte besass, veräusserte und traf Anstalten zur Veräusserung von mindestens 135.25 Gramm Heroingemisch (18.17 Gramm rein) sowie geringer Mengen Kokain; daneben wurde sie wegen mehrfacher weiterer Betäubungsmitteldelikte, Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten schuldig gesprochen.

Zusammenfassung

Vorinstanzliches Urteil (Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, PEN 17 1098, vom 21. Juni 2018): Die Beschuldigte wurde schuldig erklärt der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, Veräussern und Anstalten Treffen zur Veräusserung von mindestens 135.25 Gramm Heroingemisch [18.17 Gramm rein] sowie 1.25 Gramm Kokaingemisch, 20.05.-26.06.2016), einer mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das BetmG (Besitz und Anstalten Treffen zur Veräusserung von 9.3 Gramm Kokain- und 12.5 Gramm Heroingemisch, 2017), einer mehrfachen Konsumwiderhandlung (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Übertretung), eines Diebstahls (CHF 304.–), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen geringfügigen Betrugs und geringfügigen Diebstahls (beide nach Art. 172ter StGB privilegiert), Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, einer Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz sowie unanständigen Benehmens. Sie wurde zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (unter Anrechnung eines Tages Polizeihaft) und einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.– verurteilt; zusätzlich ordnete die Vorinstanz eine stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) mit Vorrang vor dem Strafvollzug an. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung ans Obergericht des Kantons Bern ausschliesslich auf die Art der Massnahme (Antrag: ambulante statt stationäre Suchtbehandlung samt Aufschub des Strafvollzugs); die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die Busse und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dadurch bereits mit der Berufungserklärung rechtskräftig; das vorliegende Urteil äussert sich nicht mehr zur zugrundeliegenden Strafzumessung der Vorinstanz (nur auszugsweise über Verweise auf die - hier nicht vorliegende - Entscheidbegründung, pag. 636 ff.). Berufungsausgang (Obergericht Bern, SK 18 349 vom 27. Juni 2019): Das Obergericht ordnete statt der stationären eine ambulante therapeutische Behandlung samt Bewährungshilfe an und schob den Vollzug der (unverändert 18-monatigen) Freiheitsstrafe zu deren Gunsten auf. Ausschlaggebend war, dass sich die Lebensumstände der Beschuldigten (Wohnung, Kinderbetreuung, Therapieanbindung) im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils deutlich stabiler darstellten als die vorinstanzliche, stark auf den Sicherheitsaspekt fokussierte Würdigung nahelegte, und dass eine forensisch begleitete ambulante Therapie als mildere, ebenfalls geeignete Massnahme nie ernsthaft geprüft worden war.

Bemerkungen

PDF-Verifikation (23.09.2026, Obergerichtsurteil Bern SK 18 349 vom 27.6.2019 - Berufung ausschliesslich auf die Massnahmenfrage beschraenkt, Vorinstanz-Strafzumessungsbegruendung selbst nicht im PDF reproduziert): anstaltentreffen False->True korrigiert (Dispositiv Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Urteils umfasst ausdruecklich "Anstalten Treffen zur Veraeusserung"). nebenverurteilungsscore von 5 auf 7 korrigiert: mehrfache BetmG-Widerhandlung Ziff. 1.2 (Vergehen, Art. 19 Abs. 1 BetmG) = 1+1 (mehrfach) = 2; Diebstahl Ziff. 1.4 (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hoechststrafe 5 Jahre = Verbrechen, CHF 304 liegt ueber der Geringfuegigkeitsschwelle von CHF 300 nach Art. 172ter StGB) = 2; Urkundenfaelschung Ziff. 1.5 (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Hoechststrafe 5 Jahre = Verbrechen, mehrfach) = 2+1 = 3; macht total 7. Ziff. 1.3 (Konsumwiderhandlung), 1.6/1.7 (je unter CHF 300, privilegiert nach Art. 172ter StGB), 1.8 (Fahrradentwendung, Art. 94 Abs. 4 SVG, Busse) und 1.9/1.10 (Eisenbahngesetz/kantonales Uebertretungsdelikt) sind Uebertretungen = 0 Punkte. Kokain-Betm-Datensatz ergaenzt (1g gerundet, rein=False, unbestimmter Reinheitsgrad): Ziff. 1.1 des Schuldspruchs (Hauptdelikt/mengenmaessig qualifiziert) umfasst neben dem Heroin explizit auch 1.25g Kokaingemisch; die separaten Kokain-/Heroinmengen aus Ziff. 1.2 (Nebendelikt) wurden bewusst NICHT als eigene Betm-Datensaetze erfasst, da sie einem rechtlich getrennten Schuldspruch (nicht dem mengenmaessig qualifizierten Hauptdelikt) zuzuordnen sind. Besonderheit "verminderte Schuldfaehigkeit" gesetzt: Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11.11.2017 (vor dem vorinstanzlichen Urteil vom 21.6.2018 erstellt) attestierte der Beschuldigten bezueglich des BetmG-Vorwurfs eine leichtgradig verminderte Steuerungsfaehigkeit (pag. 350 f.) - das vorliegende (auf die Massnahmenfrage beschraenkte) Berufungsurteil bestaetigt diesen Befund, ohne ihn zu bestreiten. Einschraenkung: vorbestraft/vorbestraft_einschlaegig (bestehend: True/True) sowie beschaffungskriminalitaet (bestehend: False) konnten anhand dieses PDF nicht abschliessend verifiziert werden, da die eigentliche vorinstanzliche Strafzumessungsbegruendung (Taeterkomponente/Vorstrafen/Tatmotiv) hier nicht reproduziert ist - das Obergericht befasst sich ausschliesslich mit der Massnahmenfrage. Werte belassen wie in der DB vorgefunden.

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