Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 12.03.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 9

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 605g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb, veräusserte und besass zwischen Mai 2017 und Januar 2018 in mehreren Handlungen Kokain im Gesamtumfang von rund 627 Gramm reinem Kokain, u.a. durch Vermittlung und Gehilfenschaft beim Verkauf von 605 Gramm an einen verdeckten Ermittler sowie eigene Kleinverkäufe. Zudem unterliess er zweimal die Anzeige eines gefundenen Ausweises/Passes.

Zusammenfassung

Vorwurf & erstinstanzliches Verfahren: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen Mai 2017 und Januar 2018 mehrfach und mengenmässig qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, u.a. durch Vermittlung/Gehilfenschaft beim Verschaffen, Befördern und Veräussern von 903 Gramm Kokaingemisch (605 Gramm rein) an einen verdeckten Ermittler sowie durch eigene Kleinverkäufe und Besitz weiterer Mengen Kokain (Gesamtmenge rund 627 Gramm reines Kokain), zusätzlich mehrfaches Nichtanzeigen eines Fundes (Swisspass, Ausländerausweis; Art. 332 StGB, Übertretung). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Vorinstanz) sprach ihn am 12.03.2019 entsprechend schuldig und verurteilte ihn zu 26 Monaten Freiheitsstrafe (davon 19 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 3 Jahre, unter Anrechnung von 229 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.--; von einer Landesverweisung sah sie ab (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall). Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil mit Berufung an (Ausmass des Schuldspruchs sowie Strafhöhe/Verzicht auf Landesverweisung), der Beschuldigte erklärte keine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern (Urteil SK 19 267 vom 25.02.2021) verfügte über volle Kognition und war mangels Anschlussberufung des Beschuldigten nicht an ein Verschlechterungsverbot gebunden. Berufungsausgang: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch im Kern, fasste die zentralen Positionen (Vermittlung/Gehilfenschaft 605g sowie Kleinverkäufe/Besitz) als eine mengenmässig qualifizierte Handlungseinheit auf und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate (davon 18 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre), unter Anrechnung derselben Untersuchungshaft. Zusätzlich sprach es eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung aus.

Bemerkungen

Nachführung 22.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil SK 19 267 vom 25.02.2021): mehrfach war fälschlich auf False gesetzt, obwohl der vorinstanzliche Schuldspruch ausdrücklich "mehrfach, qualifiziert begangen" lautet (5 Einzelhandlungen); auf True korrigiert. deliktsdauer_in_monaten war leer; auf 9 Monate gesetzt (Mai 2017 bis Januar 2018, Kernzeitraum der Kokain-Handlungen gemäss Ziff. 1.1-1.4 des vorinstanzlichen Schuldspruchs, ohne den separaten Konsum-Zeitraum ab 12.03.2016 gemäss Ziff. 1.5). zusammenfassung neu strukturiert: Vorinstanz-Dispositiv (26 Monate, 19 davon bedingt, keine Landesverweisung) von der oberinstanzlichen Neubeurteilung (36 Monate, 18 davon bedingt, Landesverweisung 10 Jahre) sauber getrennt -- die bisherige zusammenfassung beschrieb primär die oberinstanzliche Strafzumessung. Übrige Felder (freiheitsstrafe_in_monaten=26, vollzug=teilbedingt, mengenmaessig=True, geschlecht=maennlich, nationalitaet=Auslaender [Landesverweisung von der Vorinstanz geprueft], vorbestraft=True/vorbestraft_einschlaegig=False, nebenverurteilungsscore=0 [Nichtanzeigen eines Fundes ist Uebertretung nach Art. 332 StGB]) mit PDF verifiziert und korrekt. Keine Besonderheit gesetzt: Die vorinstanzliche Taeterkomponenten-Begruendung selbst ist im vorliegenden Obergerichtsurteil nicht reproduziert (nur das Dispositiv sowie Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegruendung), weshalb ein etwaiger vorinstanzlicher Geständnisrabatt nicht verifiziert werden kann.

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