Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 160
Vollzug: bedingt
Nach einem verbalen Streit mit seinem Nachbarn wegen dessen Hundes schlug der Beschuldigte diesem mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf, auch als sich dieser in eine Hecke flüchtete (Ohrring ausgerissen, blutende Ohrverletzung, mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit); als die herbeigeeilte Tochter des Nachbarn eingriff, versetzte er auch ihr einen so wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, dass sie das Bewusstsein verlor und sich zwei Schneidezähne brachen.
Am 23. Juli 2022 eskalierte in Estavayer-le-Lac ein Nachbarschaftskonflikt zwischen zwei Familien in eine gewalttätige Auseinandersetzung. Im Verlauf des Streits auf offener Strasse trat der Beschuldigte A. an die 24-jährige Geschädigte B. heran, die sich schützend vor ihren Vater gestellt hatte. Der Beschuldigte holte mit dem Arm weit aus und versetzte der jungen Frau einen wuchtigen, gezielten Faustschlag direkt ins Gesicht. Durch die enorme Wucht des Schlags wurde das Opfer vollkommen benommen und stürzte zu Boden. Der Schlag zertrümmerte ihre beiden oberen mittleren Schneidezähne, riss die Mundschleimhaut auf und führte zu starken Blutungen und Gesichtsödemen. Die Geschädigte erlitt traumatische Zahnschäden, die komplexe zahnchirurgische Eingriffe und Implantate erforderten. Zudem versetzte A. dem Vater der Frau weitere Faustschläge, wodurch dieser Schnittwunden und ein blutendes Ohr erlitt. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 sprach der Polizeirichter des Bezirks Broye (Juge de police de l'arrondissement de la Broye) A. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (total CHF 4'800.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Ferner wurde A. zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragte den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, eventualiter die Reduktion der Geldstrafe auf höchstens 10 Tagessätze zu CHF 30.00. Er machte geltend, er habe in einer Notwehrsituation bzw. Putativnotwehr gehandelt, um seinen eigenen Vater vor einem Angriff der Nachbarsfamilie zu schützen; der Schlag sei reflexartig erfolgt, und der Zahnverlust sei auf eine vorbestehende Zahnschwäche des Opfers zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 9. Februar 2026 wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Das Gericht erwog, dass ein gezielter Faustschlag mit voller Wucht ins Gesicht einer Frau eine erhebliche physische Brutalität offenbart. Eine Notwehrlage bestand zu keinem Zeitpunkt. Das Brechen zweier Schneidezähne stellt eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität dar. Das Tatverschulden wog mittelschwer. Die Strafzumessung der Vorinstanz trug allen Umständen angemessen Rechnung: Die Bemessung der Einsatzstrafe auf 160 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 mit zweijähriger Probezeit und einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 wurde als gerechtfertigt und verhältnismässig bestätigt.