Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 17
Vollzug: bedingt
Bei einer Auseinandersetzung packte der Beschuldigte die Geschädigte am linken Arm und verdrehte ihn, wodurch sie das Gleichgewicht verlor.
Am 23. Mai 2016 kam es auf einem Betriebsgelände in Bulle zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A. und dem Geschädigten B. Anlass war eine Meinungsverschiedenheit über die Abwicklung von Transport- und Ladearbeiten. Nach einem hitzigen verbalen Schlagabtausch verlor A. die Beherrschung und schlug dem Geschädigten mit der geschlossenen Faust unvermittelt ins Gesicht. Das Opfer erlitt schmerzhafte Prellungen, Schürfungen im Augenbereich sowie ein deutliches Hämatom am Wangenknochen, welches ärztlich versorgt werden musste, jedoch keine bleibenden Schäden hinterliess. Mit Urteil vom 19. Oktober 2017 sprach der Polizeirichter des Bezirks Gruyère A. der einfachen Körperverletzung von geringer Schwere gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Der Polizeirichter verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (total CHF 1'020.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragte den vollumfänglichen Freispruch. Die Verteidigung machte geltend, es habe sich um eine reine Notwehrhandlung gehandelt, da der Geschädigte ihn zuvor bedrängt und geschubst habe; überdies seien die erlittenen Blessuren rein oberflächlicher Natur und stellten höchstens eine nicht strafbare Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB dar, für die mangels gültigen Strafantrags das Verfahren einzustellen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 30. August 2018 wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht hielt fest, dass ein Faustschlag, der ein behandlungsbedürftiges Hämatom und Schwellungen verursacht, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung von geringer Schwere gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Eine Notwehrlage wurde mangels eines rechtswidrigen Angriffs verneint. Das Tatverschulden wog leicht, da der Vorfall aus einer situativen Erregung heraus entstand. Die erstinstanzlich verhängte bedingte Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren trug der geringen Tatschwere und der Vorstrafenlosigkeit vollauf Rechnung und wurde bestätigt.