Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Nachts erfasste der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in einer Linkskurve zwei Fussgänger, welche die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens überquerten, und fuhr anschliessend weiter, ohne sich um deren Zustand zu kümmern (Hautabschürfungen, leichte Prellungen, eine Knöchelverstauchung).
Am 17. Juni 2020 lenkte der Beschuldigte A. seinen Personenwagen in der Stadt Freiburg. An einer Verzweigung beabsichtigte er, nach rechts abzubiegen. Dabei missachtete er pflichtwidrig die erforderliche Aufmerksamkeit gegenüber dem gleichgerichteten Zweiradverkehr. Er übersah die auf dem Radstreifen korrekt fahrende Velofahrerin B. und schnitt ihr den Weg ab. Die Velofahrerin konnte eine Kollision nicht mehr verhindern, prallte gegen die rechte Fahrzeugseite und stürzte heftig auf die Strasse. Der Beschuldigte setzte seine Fahrt fort, ohne anzuhalten und sich um die verletzte Velofahrerin zu kümmern (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall). Die Geschädigte erlitt schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden an Armen und Beinen sowie Zerrungen der Halswirbelsäule, welche eine längere physiotherapeutische Behandlung erforderten. Mit Urteil vom 10. November 2021 verurteilte der Polizeirichter des Bezirks Saane (Juge de police de l'arrondissement de la Sarine) A. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (total CHF 4'500.00) bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 900.00. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragte den Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung und verlangte eine massive Reduktion der Strafe. Er machte geltend, er habe die Kollision akustisch und optisch nicht wahrgenommen und daher nicht pflichtwidrig gehandelt; überdies habe die Velofahrerin unaufmerksam reagiert. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 20. Februar 2023 wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kammer erwog, dass der Beschuldigte beim Rechtsabbiegen elementare Sorgfaltspflichten verletzte und den Anprall unüberhörbar bemerkt haben musste. Das Verschulden bezüglich des pflichtwidrigen Entfernens von der Unfallstelle wog mittelschwer. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die fahrlässige Körperverletzung und die schwere SVG-Widerhandlung wurde die erstinstanzliche Sanktion von 150 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 bedingt (Probezeit 2 Jahre) und die Verbindungsbusse von CHF 900.00 als angemessen bestätigt.