Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 20
Vollzug: bedingt
Bei einem Streit im ehelichen Haushalt versetzte die Beschuldigte ihrem Ehemann mit einem Küchenmesser einen Schnitt in den Finger, der zu bluten begann.
Am 27. Mai 2019 kam es in der ehelichen Wohnung in Châtel-St-Denis zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten A. und ihrem Ehemann B. Die Eheleute lebten seit längerer Zeit in einer zerrütteten Beziehung mit wiederholten Streitigkeiten. Im Verlauf des eskalierenden Wortwechsels schlug die Beschuldigte mit erheblicher Wucht gezielt gegen die rechte Hand ihres Ehemannes und verdrehte ihm den Zeigefinger gewaltsam. Der Ehemann erlitt eine schmerzhafte Kapselbandzerrung, Weichteilblutungen und eine traumatische Schwellung des Fingergelenks mit Verdacht auf eine Infraktion, was zu einer mehrwöchigen funktionellen Beeinträchtigung führte. Der Polizeirichter des Bezirks Gruyère sprach A. mit Urteil vom 18. März 2021 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig. Er bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (total CHF 1'200.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragte den vollumfänglichen Freispruch. Die Verteidigung machte geltend, die Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation befunden, da der Ehemann sie zuvor bedrängt und gepackt habe; sie habe lediglich eine Abwehrbewegung vollführt. Zudem liege keine eigentliche Körperverletzung vor, sondern höchstens eine Tätlichkeit, für die kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 14. September 2022 wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht hielt fest, dass eine Kapselbandläsion mit mehrwöchiger Heilungsdauer eindeutig den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Ein Notwehrtatbestand lag nicht vor. Das Tatverschulden wog im Rahmen von Art. 123 Ziff. 2 StGB leicht, da die Tat aus einer situativen affektiven Überforderung im häuslichen Umfeld hervorging. Die vom Polizeirichter ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Busse von CHF 300.00 wurden als tat- und schuldangemessen bestätigt.