Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 2 Monate
Vollzug: bedingt
Im Rahmen häuslicher Auseinandersetzungen mit seiner getrennt lebenden Ehefrau packte der Beschuldigte diese am 3. Oktober 2020 fest am Arm (Hämatom) und traf sie am Folgetag mit der Fernbedienung am Fuss (Hämatom).
Am 10. August 2020 kam es in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in Lausanne zu einer eskalierenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten B.A. und seiner Ehefrau A.A., mit welcher er in Trennung lebte. Im Verlauf des heftigen Streits verlor der Beschuldigte die Beherrschung, packte eine schwere TV-Fernbedienung aus hartem Kunststoff und schleuderte diese mit grosser Wucht gezielt gegen den linken Fuss seiner Ehefrau. Zudem versetzte er ihr körperliche Stösse und Tritte. Das Opfer erlitt eine schmerzhafte Weichteilquetschung des linken Fusses mit ausgeprägter Hämatombildung, Schwellungen sowie Geheinschränkungen, welche eine ärztliche Notfallbehandlung im Spital und eine mehrtägige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Mit Urteil vom 5. Juli 2022 sprach das Polizeigericht des Bezirks Lausanne (Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne) B.A. der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig, während es ihn von Vorwürfen der qualifizierten Tätlichkeiten und Drohungen freisprach. Das Polizeigericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (2 Monate). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 an die Geschädigte verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin Berufung an das Kantonsgericht Waadt (Tribunal cantonal vaudois, Cour d’appel pénale). Der Beschuldigte beantragte den vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die Aufhebung der Genugtuung. Er machte geltend, die Fernbedienung sei ihm unabsichtlich aus der Hand geglitten, die Verletzungen seien rein oberflächlich gewesen und es fehle an jeglichem Vorsatz. Die Privatklägerin beantragte demgegenüber eine Verurteilung auch wegen qualifizierter Drohung und die Erhöhung der Genugtuung auf CHF 4'000.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 17. März 2023 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt beide Berufungen ab und bestätigte das Urteil des Polizeigerichts Lausanne vollumfänglich. Das Gericht erwog, dass das gezielte und wuchtige Schleudern eines harten Gegenstands gegen den Fuss einer Person den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zweifelsfrei erfüllt. Der direkte Vorsatz war durch die Zeugenaussagen und das medizinische Gutachten rechtsgenüglich nachgewiesen. Das Tatverschulden wog im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung, war jedoch durch den häuslichen Kontext und das Schutzbedürfnis der Ehefrau geprägt. Strafmindernd fiel die bisherige Unbescholtenheit des Täters ins Gewicht. Die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Tagen (2 Monate) mit zweijähriger Probezeit trug allen Zumessungskriterien angemessen Rechnung und wurde bestätigt.