Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte packte eine ihm unbekannte Frau, die ihn auf der Strasse mit ihrem Mobiltelefon fotografierte, unvermittelt am Hals und drückte zu, wodurch sie Würgemale und eine Halsprellung erlitt, mehrwöchige Schmerzen sowie anhaltende Angstzustände; zudem beschimpfte er sie.
Am 23. Juni 2021 geriet der Beschuldigte Q. in Vevey in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit dem Geschädigten J. Anlass waren Streitigkeiten im persönlichen Umfeld. Im Verlauf des Konflikts ging Q. unvermittelt zum tätlichen Angriff über: Er schlug dem Geschädigten mit mehreren wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht und gegen den Oberkörper, packte ihn anschliessend mit beiden Händen fest an der Kehle und drückte dessen Hals minutenlang mit grosser Kraft zu, wodurch das Opfer akute Atemnot und Todesangst erlitt. J. erlitt zirkuläre Hämatome und Würgemale am Hals, Schürfwunden im Gesicht sowie Schwellungen und Schluckbeschwerden. Neben diesem Gewaltdelikt stiess Q. verbale Todesdrohungen und Beschimpfungen gegen den Geschädigten aus und hielt sich illegal ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf (Widerhandlung gegen das AIG). Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 verurteilte das Polizeigericht des Bezirks Est vaudois (Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois) Q. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Drohung, Beschimpfung und Vergehens gegen das AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Zudem widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe und ordnete deren Vollzug an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Drohung, eventualiter eine Reduktion der Strafe auf eine milde Geldstrafe unter Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe. Er rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und behauptete, er habe sich lediglich gegen Angriffe des Geschädigten verteidigt; die Strangulationsmale stammten nicht von ihm. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 2. Mai 2023 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Polizeigerichts Est vaudois in vollem Umfang. Das Gericht stellte fest, dass die ärztlich dokumentierten Würgemale und Hämatome am Hals die Schilderungen des Opfers lückenlos untermauern und das Würgen eine erhebliche Gefährdung der physischen Integrität darstellt. Das Tatverschulden wog beträchtlich, da Angriffe gegen den Hals potenziell lebensgefährlich sind. Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung wurde für die Drohungen und die ausländerrechtlichen Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen geschärft. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der mangelnden Einsicht stellte die Kammer eine ungünstige Legalprognose und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie den Widerruf der Vorstrafe.