Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Nach einem Streit wegen Lärmbelästigung durch einen Bohrer schlug der Beschuldigte im Rahmen einer beidseitigen Rangelei mehrfach auf seinen Nachbarn ein und fügte diesem Kratzspuren und Hautabschürfungen an Unterarmen, Schulter, Brust und Rücken zu; der Nachbar verlor dabei kurzzeitig das Bewusstsein.
Am 1. August 2020 kam es in den frühen Morgenstunden in Genf im Bereich eines öffentlichen Parks zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. Nachdem die beiden Männer im Rahmen eines vorangegangenen Wortwechsels aneinandergeraten waren, trat der Beschuldigte aggressiv an den Kontrahenten heran und versetzte ihm unvermittelt einen heftigen Faustschlag mit voller Wucht gegen die linke Gesichtshälfte. Durch die Wucht des Schlags wurde das Opfer zurückgeworfen und ging benommen zu Boden. Der Geschädigte erlitt erhebliche Weichteiltraumata im Gesichtsbereich, darunter eine stark blutende Rissquetschwunde an der Lippe, ausgeprägte Hämatome und Schwellungen am Jochbein und an der Wange sowie starke Schmerzen im Kieferbereich, die eine notfallmässige medizinische Versorgung und Schmerzmitteltherapie erforderlich machten. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil JTDP/1227/2021 vom 6. Oktober 2021 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Festnahme als Untersuchungshaft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem auferlegte das Gericht dem Verurteilten die Verfahrenskosten und wies seine Entschädigungsbegehren nach Art. 429 StPO vollumfänglich ab. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte vollumfänglich Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de justice de Genève. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, seinen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für seine Verteidigungsauslagen. Zur Begründung machte er geltend, er habe in einer Notwehrsituation gehandelt, da der Geschädigte ihn zuerst attackiert und provoziert habe, weshalb der Faustschlag als verhältnismässige Abwehrhandlung einzustufen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/147/2022 vom 27. April 2022 vollumfänglich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Strafe. Das Berufungsgericht erwog, dass der geltend gemachte Notwehrsachverhalt durch die Beweisergebnisse und Zeugenaussagen widerlegt worden sei; der Beschuldigte habe aktiv und angriffig gehandelt. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden als nicht mehr leicht ein. Der gezielte Faustschlag gegen den Kopf berge erhebliche Gefahren für schwere Verletzungen. Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe sei den objektiven und subjektiven Tatkomponenten angemessen. Strafmindernde Umstände wie ein Geständnis oder echte Einsicht lagen nicht vor, da der Täter die Tatbegehung bagatellisierte. Angesichts der fehlenden Vorstrafen war die Legalprognose positiv, sodass der bedingte Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren bestätigt wurde.