Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: unbedingt
Als ihre Nachbarin morgens zur Arbeit gehen wollte, stiess die Beschuldigte diese im Treppenhaus, trat ihr zweimal in den Rücken, riss sie an den Haaren und versuchte, ihr ins Gesicht zu kratzen, als diese um Hilfe rief und schliesslich fliehen konnte.
Am späten Abend des 8. März 2020 kam es vor einem Restaurationsbetrieb in Montreux zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten P. und dem Geschädigten K. Der Beschuldigte war stark alkoholisiert und suchte grundlos Streit. Als sich der Geschädigte an eine Absperrung lehnte, griff P. ihn unvermittelt an, schlug ihm mit der linken und rechten Faust wuchtig ins Gesicht und stiess ihn gegen das Metallgeländer. Als der Geschädigte am Boden lag und sich aufzurichten versuchte, versetzte P. ihm mit voller Wucht mehrere gezielte Fusstritte gegen den Rumpf und den Rückenbereich. Das Opfer erlitt schmerzhafte Rippenprellungen, ausgedehnte Hämatome am Oberkörper, Gesichtsabschürfungen und eine Rissquetschwunde an der Lippe, welche genäht werden musste und zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führte. Das Polizeigericht des Bezirks Est vaudois verurteilte P. mit Urteil vom 20. November 2023 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (total CHF 3'600.00). Gleichzeitig widerrief das Gericht den mit Strafbefehl vom 22. November 2018 gewährten bedingten Strafaufschub einer früheren Geldstrafe und ordnete deren Vollzug an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er beantragte den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, subeventualiter die Einstufung als blosse Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB und den Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe. Er machte geltend, er habe im Rahmen eines gegenseitigen Gerangels gehandelt und die Verletzungen seien nicht erheblich gewesen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Mit Urteil vom 20. August 2024 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung des Beschuldigten ab. Das Gericht hielt fest, dass massive Faustschläge und Fusstritte gegen ein wehrloses Opfer zweifelsfrei den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen. Das Tatverschulden wog angesichts der grundlosen Aggressivität und des Nachtretens mittelschwer. Strafminderungsgründe lagen nicht vor. Die Bemessung der unbedingten Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu je CHF 30.00 wurde als angemessen erachtet. Da P. während laufender Probezeit erneut einschlägig delinquiert hatte, war auch der Widerruf der früheren bedingten Strafe zwingend geboten.