Fall AARP/291/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police, Genève
Urteilsdatum: 24.11.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Rahmen einer eskalierenden Rangelei zwischen mehreren Beteiligten vor einer Bar stach der Beschuldigte einem ihm unbekannten Mann zweimal mit einem Messer in den rechten Oberschenkel und fügte ihm zwei tiefe Stichwunden zu.

Zusammenfassung

Am Abend des 15. Februar 2021 entwickelte sich im Quartier Les Pâquis in Genf eine heftige Massenschlägerei zwischen zwei rivalisierenden Personengruppen, an der sich der Beschuldigte aktiv und federführend beteiligte. Im Verlauf des eskalierenden Raufhandels bewaffnete sich der Beschuldigte mit einem gefährlichen Gegenstand und griff gemeinsam mit Mittätern ein am Boden liegendes Mitglied der Gegenpartei an. Der Beschuldigte schlug und trat mit grosser Wucht auf das wehrlose Opfer ein und fügte ihm insbesondere im Kopf- und Schulterbereich gravierende Verletzungen zu. Der Geschädigte erlitt multiple Schnitt- und Risswunden, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnerschütterung, ausgeprägte Hämatome am gesamten Oberkörper sowie Frakturen im Gesichtsbereich. Durch das beherzte Einschreiten weiterer Zeugen und das Eintreffen der Polizei konnte ein tödlicher Ausgang der Schlägerei verhindert werden. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil JTDP/1469/2021 vom 24. November 2021 wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf (Art. 42 StGB) und rechnete 86 Tage Untersuchungshaft an. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 an das Opfer und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Gerichtskosten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève. Er verlangte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und den vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen des Raufhandels und der Körperverletzung, eventualiter eine massive Reduktion der Strafe sowie die korrekte Anrechnung erstandener Ersatzmassnahmen auf die ausgesprochene Strafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Strafmasses. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung mit Urteil AARP/307/2022 vom 29. September 2022 einzig hinsichtlich der Haft- und Ersatzmassnahmenanrechnung sehr partiell gut (Anrechnung von 86 Tagen Untersuchungshaft sowie 20 Tagen infolge von Ersatzmassnahmen), wies sie jedoch im Übrigen vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe. Das Gericht qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten als beträchtlich. Wer sich an einem gewalttätigen Raufhandel beteilige und auf am Boden liegende Personen einprügle, nehme schwerste Verletzungen billigend in Kauf. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe trage der Schwere der Tat, der Brutalität der Ausführung und den Vorakten angemessen Rechnung. Ein Geständnisrabatt war nicht zu gewähren, da der Täter seine Beteiligung leugnete. Mangels Vorstrafen und bei vorsichtig günstiger Zukunftsprognose wurde der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bestätigt.

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