Fall AARP/217/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police, Genève
Urteilsdatum: 30.06.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 115

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach der Trennung riss der Beschuldigte seine erst kurz zuvor kennengelernte Freundin an den Haaren die Treppe hinunter, schlug und trat ihr mehrfach ins Gesicht und würgte sie mit beiden Händen am Hals, um sie am Hilferufen zu hindern; sie erlitt beidseitige Augenhöhlenprellungen und ein Stirnhämatom.

Zusammenfassung

Im Verlauf des Monats April 2023 kam es in Genf in der ehelichen Wohnung zu wiederholten massiven Gewaltausbrüchen des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau. Anlässlich eines heftigen Streits packte der Beschuldigte die Geschädigte gewaltsam an den Armen, stiess sie gegen Einrichtungsgegenstände und versetzte ihr gezielte Schläge gegen den Oberkörper und den Kopf. Die Frau erlitt Hämatome an den Oberarmen, Prellungen des Brustkorbs sowie Schwellungen im Gesicht. Neben den physischen Übergriffen überschüttete der Beschuldigte seine Ehefrau über mehrere Wochen hinweg mit schwersten verbalen Beschimpfungen und drohte ihr wiederholt an, sie umzubringen oder ihr das Leben zur Hölle zu machen, falls sie sich von ihm trennen oder polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte, wodurch das Opfer in dauernde Angst und seelische Verzweiflung versetzt wurde. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil JTDP/798/2025 vom 30. Juni 2025 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und schob den Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auf (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und Schutzmassnahmen verfügt. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Berufung bei der Cour de justice de Genève ein. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und den vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Zur Begründung brachte er vor, die Vorwürfe seiner Ehefrau seien frei erfunden und dienten lediglich dazu, sich im anstehenden Scheidungsverfahren Vorteile bei der Obhut über die Kinder und finanziellen Ansprüchen zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/209/2026 vom 11. Juni 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Gericht stützte sich auf die detaillierten, schlüssigen und durch ärztliche Befunde untermauerten Angaben der Geschädigten, welche die Schutzbehauptungen des Beschuldigten widerlegten. Bei der Strafzumessung stufte das Berufungsgericht das Verschulden als spürbar ein, da der Täter das besondere Vertrauensverhältnis der Ehe missbraucht und systematisch physischen sowie psychischen Druck ausgeübt habe. Die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen für die Körperverletzung wurde in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die Drohungen und Beschimpfungen angemessen auf 115 Tagessätze erhöht. Bei fehlenden einschlägigen Vorstrafen war der bedingte Strafvollzug bei 3 Jahren Probezeit gerechtfertigt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen