Fall PE25.013597

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Broye/Nord vaudois
Urteilsdatum: 13.11.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 1 Monat

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem sich die Hunde zweier einander unbekannter Personen im Wald ineinander verhakt hatten, schlug der Beschuldigte der Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie rückwärts zu Boden stürzte und kurzzeitig das Bewusstsein verlor; am Boden liegend schlug er ihr zusätzlich auf Kopf und Beine.

Zusammenfassung

Am 15. Mai 2025 gerieten der Beschuldigte I. und der Geschädigte E. auf einem Spazierweg in Yverdon-les-Bains wegen ihrer freilaufenden Hunde in eine heftige verbale Auseinandersetzung. Im Verlauf des Streits verlor I. die Beherrschung, trat zunächst nach dem Hund des Geschädigten und attackierte daraufhin E. direkt. Er packte den Geschädigten an der Kleidung, stiess ihn mit massiver Wucht gegen eine Böschung und schlug mit der Faust gegen dessen Kopf. E. stürzte unkontrolliert zu Boden und schlug hart auf Steinen auf. Durch den Sturz und die Schläge erlitt der Geschädigte eine schwere Verstauchung des rechten Handgelenks mit Bänderzerrung, Schürfwunden an Ellbogen und Knien sowie eine Gehirnerschütterung mit Schwindel und Übelkeit, welche eine mehrwöchige Ruhigstellung im Gipsverband erforderte. Mit Urteil vom 13. November 2025 sprach das Polizeigericht des Bezirks Broye et Nord vaudois I. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen (rund 1 Monat), unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch von Schuld und Strafe; hilfsweise beantragte er die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe. Er machte geltend, der Hund des Geschädigten habe ihn bedroht, und er habe E. lediglich reflexartig von sich gestossen, um einen Angriff abzuwehren. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 20. April 2026 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kammer erwog, dass das gewaltsame Stossen und Schlagen einer Person eine vorsätzliche Körperverletzung darstellt, die zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führte. Eine Notwehrsituation lag nicht vor. Das Tatverschulden wog im Rahmen von Art. 123 StGB mittelschwer. Da der Beschuldigte mehrfach vorbestraft war und bereits frühere Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen keine Besserung bewirkt hatten, war die Verhängung einer unbedingten kurzen Freiheitsstrafe von 40 Tagen vollumfänglich gerechtfertigt und notwendig.

Bemerkungen

Kurze unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen gemäss Art. 40/41 StGB (im Datenmodell mangels Tage-Feld auf 1 Monat gerundet). Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und ungünstige Prognose wegen einschlägiger Vorstrafen und fehlender Einsicht.

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