Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits um einen freilaufenden Hund peitschte der Beschuldigte einer 86-jährigen Nachbarin heftig mit dem am Ende der Hundeleine befestigten Karabinerhaken über den Rücken und drohte ihr wiederholt, sie zu 'schlachten'.
In der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2024 kam es in einer Wohnung in Lausanne zu gewalttätigen Übergriffen durch den Beschuldigten X. auf die Geschädigte N. Im Zustand starker Erregung und Eifersucht attackierte X. die Frau in der Küche, packte sie gewaltsam an den Haaren und schleuderte sie zu Boden. Als die Geschädigte am Boden lag, schlug er ihr wiederholt mit der Faust ins Gesicht, trat sie gegen die Beine und würgte sie am Hals. Gleichzeitig stiess er massive Todesdrohungen aus ("Ich bringe dich um, wenn du die Polizei rufst"). Das Opfer erlitt Hämatome an beiden Augen, Risswunden an der Lippe, Druckstellen am Hals sowie multiple Prellungen am gesamten Körper, die ärztlich im Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) behandelt werden mussten. Das Polizeigericht des Bezirks Lausanne sprach X. mit Urteil vom 3. September 2024 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er beantragte den Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung. Die Verteidigung machte geltend, die Parteien hätten lediglich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung geführt; die Verletzungen der Geschädigten seien durch einen selbstverschuldeten Sturz im Treppenhaus entstanden. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 17. März 2025 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab. Die Kammer erachtete die detaillierten Aussagen der Geschädigten in Verbindung mit dem rechtsmedizinischen Befundbericht als vollauf glaubhaft und wies die Schutzbehauptungen des Beschuldigten zurück. Das Tatverschulden wog erheblich, da X. physische Gewalt mit massiven Drohungen kombinierte. Für die einfache Körperverletzung wurde eine Einsatzstrafe gebildet und für die Drohung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB geschärft. Unter Berücksichtigung der bisherigen Vorstrafenlosigkeit bestätigte das Kantonsgericht die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt bei 3 Jahren Probezeit und die Verbindungsbusse von CHF 500.00 als schuldangemessen.