Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Nach einem eskalierenden Ehestreit packte der Beschuldigte seine Ehefrau mit einer Hand im Nacken und drückte ihren Kopf nach vorne zu Boden, wodurch sie mit dem Gesicht im Teppich landete und Nackenschmerzen erlitt.
Am 31. Dezember 2017 eskalierte in der Genfer Wohnung des Ehepaars ein langwieriger Streit über die Organisation der Familienferien. Nachdem die Ehefrau den Beschuldigten im Verlauf des Disputs mit dem Bademantel der gemeinsamen Tochter touchiert hatte, verlor der Beschuldigte die Beherrschung. Er packte seine Ehefrau mit einer Hand mit festem Griff im Nacken und drückte ihren Kopf mit roher Gewalt nach vorne und unten zu Boden, sodass sie vornüberstürzte und mit dem Gesicht hart auf dem Teppichboden aufschlug. Das Opfer klagte in der Folge über anhaltende starke Nackenschmerzen, Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und Schwellungen. Vorangegangen waren wiederholte eheliche Spannungen, wobei separat erhobene Anschuldigungen bezüglich jahrelanger psychischer Misshandlungen Gegenstand langwieriger Ermittlungen bildeten. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil JTDP/719/2022 vom 17. Juni 2022 wegen einfacher Körperverletzung in der Ehe (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 400.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren. Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) sprach das Gericht ihn frei; das Verfahren bezüglich Beschimpfung wurde eingestellt. Zudem verpflichtete das Gericht ihn zur Tragung der erstinstanzlichen Gerichtskosten. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour de justice de Genève. Er rügte die Verwertbarkeit von durch die Ehefrau heimlich erstellten Audioaufnahmen und den Aussagen einer Psychiaterin und verlangte den vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Er machte geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt und die physische Einwirkung sei eine blosse Reflexbewegung ohne Verletzungsabsicht gewesen. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft schlossen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung mit Urteil AARP/145/2023 vom 1. Mai 2023 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch und Strafmass. Das Gericht verwarf die Beweisverwertungsrügen und bejahte zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Körperverletzung. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden als leicht bis mittelschwer. Das gewaltsame Hinunterdrücken des Kopfes im häuslichen Rahmen sei verwerflich. Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe sei tat- und schuldangemessen. Die Bemessung des Tagessatzes auf CHF 400.00 entspreche den hervorragenden finanziellen Verhältnissen des Verurteilten. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufwies, war ihm eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu bestätigen.