Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Bei einem Streit anlässlich der Trennung schlug der Beschuldigte seiner Ex-Freundin mehrfach ins Gesicht und würgte sie zweimal mit dem Unterarm derart stark am Hals, dass sie beide Male das Bewusstsein und die Kontrolle über die Blase verlor.
Am Abend des 15. März 2020 kam es in der Genfer Wohnung der Geschädigten anlässlich der Trennung des Paares zu einer dramatischen Gewaltexzesse. Als der Beschuldigte seine Partnerin aufforderte, die Beziehung zu beenden und seine Sachen zu packen, geriet er in unkontrollierte Wut. Er schlug der Frau wiederholt mit der geschlossenen Faust mit grosser Wucht ins Gesicht. Anschliessend packte er sie von hinten, legte seinen muskulösen Unterarm um ihren Hals und würgte sie zweimal hintereinander jeweils für ein bis zwei Minuten derart heftig ab, dass die Sauerstoffzufuhr unterbrochen wurde. Das Opfer verlor beide Male das Bewusstsein und erlitt einen Kontrollverlust über Blase und Schliessmuskel. Die Frau erlitt massive Petechien an Augen und Hals, subkonjunktivale Einblutungen, beidseitige Monokelhämatome und akute Lebensgefahr durch Asphyxie. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil JTDP/499/2024 vom 29. April 2024 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) und der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Auf den Widerruf einer früheren bedingten Strafe wurde verzichtet und von einer Landesverweisung abgesehen; die Zivilklage der Geschädigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin Berufung an die Cour de justice de Genève. Der Beschuldigte verlangte seinen vollumfänglichen Freispruch und machte Notwehr bzw. eine versehentliche Verletzung im Gerangel geltend. Die Privatklägerin verlangte demgegenüber einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe sowie die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 15'000.00. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des Schuldspruchs. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung der Privatklägerin mit Urteil AARP/143/2025 vom 15. April 2025 teilweise gut, wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung sowie die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre), sprach dem Opfer jedoch eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu. Das Gericht verneinte einen Tötungsvorsatz, bejahte jedoch skrupellose Lebensgefährdung. Das Verschulden wiege ausserordentlich schwer. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten sei mild, aber mangels Berufung der Staatsanwaltschaft nicht verschärfbar. Angesichts der familiären Situation wurde die bedingte Vollzugsform bestätigt.